Nach § 14 TzBfG kann ein Arbeitsverhältnis für die Gesamtdauer von 2 Jahren ohne Vorliegen eines Grundes befristet werden und innerhalb dieses Zeitraumes bis zu dreimal verlängert werden. Diese Regelung ist für Arbeitgeber sehr interessant, da solche Verträge mit Ende der Befristung einfach auslaufen und nicht gekündigt werden müssen, sodass das Risiko einer Kündigungsschutzklage entfällt.
In § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist darüber hinaus geregelt, dass eine solche sachgrundlose Befristung nicht möglich ist, wenn bereits vorher mit dem Arbeitnehmer ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand (sog. Vorbeschäftigungsverbot).
Das BAG hatte in der Vergangenheit die Meinung vertreten, eine erneute sachgrundlose Befristung sei möglich, wenn die Vorbeschäftigung mehr als 3 Jahre zurückliegt. Diese Rechtsprechung war höchst umstritten und führte zu zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.06.2018 (1BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14). In diesen Urteilen stellte das Gericht fest, dass die Meinung das BAG mit dem Gesetz (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG) nicht vereinbar sei. Grundsätzlich führe eine Vorbeschäftigung auch dann zur Unwirksamkeit einer späteren Befristung, wenn diese länger als 3 Jahre zurückliegt. In diesen Urteilen hatte das Bundesverfassungsgericht auch ausgeführt, eine Ausnahme sei unter anderem dann möglich, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte nunmehr einen Fall vorliegen, in dem es entscheiden musste, wie die Formulierung „sehr lange zurückliegend“ zu verstehen sei.
Der Fall
Der Arbeitnehmer war in dem Fall vom 01.01.2005 bis zum 30.09.2006 und dann wieder vom 15.11.11. bis 14.11.13 bei dem beklagten Arbeitgeber sachgrundlos befristet beschäftigt gewesen.
Nach Ablauf der zweiten Befristung hatte der Arbeitnehmer Klage erhoben, da er der Auffassung war, diese sei aufgrund eines Verstoßes gegen das Vorbeschäftigungsverbot unwirksam.
Die Entscheidung
Das LAG Düsseldorf hat am 10.10.2018 (Az.: 7 Sa 792/17) dem Arbeitnehmer Recht gegeben und die Befristung als unwirksam eingestuft.
Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Vorbebeschäftigungsverbot dann nicht greife, wenn zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ein sehr langer Zeitraum liege, ein Zeitraum von fünf Jahren, der vorliegend zwischen den beiden Befristungen liegt, sei jedoch kein „sehr langer“ Zeitraum. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar nicht konkretisiert, ab welcher Dauer ein „sehr langer“ Zeitraum gegeben sein soll. Bei einer Zeitdauer von fünf Jahren sei er jedenfalls noch nicht zu bejahen.
Praxistipp
Aus anwaltlicher Sicht kann vor dem Hintergrund der vorstehenden Rechtsprechung nur dringend davon abgeraten werden, eine erneute Befristung zu vereinbaren, wenn es irgendwann einmal eine Vorbeschäftigung gegeben hat.
Schließen Sie dennoch einen solchen befristeten Vertrag, so müssen Sie mit dem Risiko eine Abfindung zu zahlen oder den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen leben.
Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/fachanwalt-hamburg/fachanwalt-arbeitsrecht/ sowie unter Anwalt Hamburg