Das LAG Niedersachsen hat sich mit Urteil vom 07.11.2017 (10 Sa 1159/16, zitiert nach juris) mit der Frage zu beschäftigen gehabt, inwiefern ein Arbeitnehmer einen außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers geschlossenen Aufhebungsvertrag gem. § 312g Abs. 1 BGB widerrufen kann.

Der Hintergrund

§ 312g Abs. 1 BGB gewährt dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB.
Nach § 312b Abs. 1 Ziff. 1. BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.

Der Fall

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages, der in der Wohnung des Arbeitnehmers abgeschlossen wurde. Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, den Aufhebungsvertrag wirksam gemäß § 312g Abs. 1 BGB widerrufen zu haben.
Das Arbeitsgericht Celle hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass der Aufhebungsvertrag nicht durch Widerruf beseitigt werden konnte. Auch nach der gesetzlichen Neuregelung aus dem Jahre 2014 widerspreche es der Gesetzessystematik, §§ 312 ff. BGB auf arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen anzuwenden. Dagegen spreche schon die im Falle fehlender Widerrufsbelehrung über ein Jahr lang laufende Widerrufsfrist; sie lasse sich nicht mit dem allgemeinen Beschleunigungsinteresse arbeitsrechtlicher Beendigungsstreitigkeiten vereinbaren.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum LAG Niedersachsen eingelegt und argumentiert, bei typisierender Betrachtung der im Arbeitsverhältnis bestehenden Interessenlagen, sei dem Arbeitnehmer für in seiner Wohnung geschlossene Aufhebungsverträge ein Widerrufsrecht zuzubilligen. Die gesetzliche Widerrufsfrist stehe dem nicht entgegen.

Die Entscheidung

Das LAG Niedersachsen hat die Berufung zurückgewiesen.
Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag sei kein nach § 312g Abs. 1 BGB widerruflicher Vertrag.
Zwar sei der Arbeitnehmer „Verbraucher“ im Sinne von § 13 BGB und sei der Arbeitsvertrag Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB.
Wie allerdings das Bundesarbeitsgericht zu der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Rechtslage erkannt hat, handele es sich bei dem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag nicht um ein Haustürgeschäft. Das „Haustürwiderrufsrecht“ nach §§ 312 ff. BGB alter Fassung war vertragstypenbezogenes Verbraucherschutzrecht und fand nur auf „besondere Vertriebsformen“ Anwendung, nicht jedoch auf Verträge, die wie der Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag keine Vertriebsgeschäfte sind.
Daran habe sich durch § 312g BGB für die Zeit seit dem 13. Juni 2014 nichts geändert.
Gegen ein anderes Verständnis spreche der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zweck dieser Regelungen, die in erster Linie Fälle der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen betreffen.

Wie aus dem amtlichen Hinweis hervorgehe, diene Untertitel 2 (§§ 312 ff. BGB) nach wie vor der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Weder finde die Richtlinie auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge Anwendung, noch seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie über deren Anwendungsbereich hinaus auch die arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen einem Widerrufsrecht zugänglich machen wollte.
Dies treffe auf die seit Juni 2014 geltende Neufassung gleichermaßen zu.
Zudem habe der streitgegenständliche Aufhebungsvertrag auch keine entgeltliche Leistung der Arbeitgeberin zum Gegenstand. Dies wäre gemäß § 312 Abs. 1 BGB Voraussetzung für die Anwendbarkeit der §§ 312 bis 312h BGB.
Der Aufhebungsvertrag sehe jedoch keine arbeitgeberseitige Gegenleistung vor. Soweit § 2 des Aufhebungsvertrages die Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses und die Aushändigung der Arbeitspapiere regelt, sei dies keine Gegenleistung, sondern eine ohnedies bestehende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers.
Das Wichtigste
Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag kann nach der Rechtsprechung des LAG Niedersachsen nicht nach § 312g Abs. 1 BGB vom Arbeitnehmer widerrufen werden.
Das LAG Niedersachsen hat jedoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob Aufhebungsverträge nach der seit Juni 2014 geltenden Rechtslage widerruflich sind, zugelassen.

Von Klägerseite wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt, die beim BAG unter dem Az. 6 AZR 75/18 geführt wird. Wird werden Sie über den weiteren Fortgang der Angelegenheit informieren.
Die Entscheidung ist aus Arbeitgebersicht zu begrüßen, da sie einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausweitung des Widerrufsrechtes für Verbraucher bei besonderen Vertriebsformen auf den arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag eine klare Absage erteilt.
Vorsichtigen Arbeitgebern sei jedoch zu raten, bis zur abschließenden Klärung dieser Rechtsfrage, Aufhebungsverträge mit Arbeitnehmern möglichst in den eigenen Geschäftsräumen abzuschließen, um ein Widerrufsrecht des Arbeitnehmers sicher ausschließen zu können.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/fachanwalt-hamburg/fachanwalt-arbeitsrecht/ sowie unter Anwalt Hamburg