Auf dieser Seite informieren wir Sie über unser Honorar bei einer Beratung, einer außergerichtlichen Vertretung sowie in einem Gerichtsverfahren.


Unser Stundensatz und kostenloser Einstieg

Neumandanten erhalten die erste Viertelstunde regelmäßig kostenfrei, sodass Sie zunächst prüfen können ob “die Chemie” stimmt und Ihr Problem darlegen können, ohne schon Kosten auszulösen.

Aufgrund effizienter Büroorganisation und Einsatz modernster Mittel wie elektronischer Akte und WebAkte können wir Ihnen auch die Fachanwaltstätigkeit – soweit nicht nach Streitwert abzurechnen ist – zu 65 € netto pro 1/4-Stunde für alle Verbraucher anbieten. Unser Sozialtarif im Beratungsbereich mit 80,- € brutto pro 1/2-Stunde ermöglicht jedem den Zugang zu qualifizierter, spezialisierter Rechtsberatung. Wir rechnen minutengenau ab.


Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe (PKH und VKH)

Sie können die Anwalts- und Gerichtskosten nicht selbst bezahlen? Dann haben Sie – wenn das Gericht der Auffassung ist, dass Ihre Sache Aussicht auf Erfolg hat – einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (in Familienrechtssachen “Verfahrenskostenhilfe”, früher auch Armenrecht genannt). Die Antragsformulare erhalten Sie von uns in der Erstberatung. Wir geben Ihnen dabei auch eine erste Einschätzung.
Folgende Dinge sollten Sie unbedingt wissen:

  1. Prozesskostenhilfe gibt es – wie der Name schon sagt – nur für den Prozess, nicht für Beratung und außergerichtliche Anwaltsarbeit. Für diese Bereiche muss man in Hamburg seinen Anwalt grundsätzlich selbst bezahlen. Hier steht einem nur die ehrenamtliche Beratung bei der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) zur Verfügung. Außerhalb Hamburgs kann man sich beim zuständigen Amtsgericht sogenannte Beratungshilfescheine ausstellen lassen. Mit diesen Scheinen können Anwälte auch in Hamburg bei einer Eigenbeteiligung des Mandanten von 10,- € gegenüber dem Gericht abrechnen.
  2. Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe. Lediglich bei besonders schweren Delikten stellt der Staat dem Beschuldigten einen Anwalt zur Seite, dessen Kosten er übernimmt aber bei rechtskräftiger Verurteilung vom Verurteilten zurückverlangt.
  3. Ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht muss vom Anwalt regelmäßig bereits wie die beabsichtigte Klage vorbereitet und angefertigt werden. Deshalb entstehen hierfür bereits Gebühren, die der Mandat zu erstatten hat, wenn die Prozesskostenhilfe vom Gericht verweigert wird.
  4. Der Staat erstattet den Anwälten bei Prozesskostenhilfe ab einem Streitwert von 3000,- € aufwärts Gebühren leidiglich in geringerer als sonst gesetzlich vorgegebener Höhe. D.h., dass in vielen Fällen der Anwalt weniger als 50% des eigentlich angefallenen Honorars erhält. In manchen Fällen ist die bloße Zahlung von Prozesskostenhilfe für den Anwalt daher unwirtschaftlich, so dass wir mit Ihnen in solchen Fällen regelmäßig eine Vereinbarung über einen Eigenbeitrag treffen.
  5. Prozesskostenhilfe kann auch so bewilligt werden, dass der Mandant sämtliche Kosten in Raten an das Gericht zu erstatten hat.
  6. Die finanziellen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe werden auch nach Abschluss des Verfahrens vom Gericht immer wieder erneut überprüft, so dass auch nachträglich aufgrund gestiegenen Einkommens Raten festgesetzt oder die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann.
  7. Und nicht vergessen: Prozesskostenhilfe sichert nur gegen die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten ab. Geht ein Prozess verloren (Ausnahme Arbeitsgericht in erster Instanz), sind die Kosten der Gegenseite dennoch zu tragen!


Wie errechnen sich die Anwaltsgebühren?

Die Gebühren, die ein Rechtsanwalt für eine Beratung, eine außergerichtliche Vertretung oder eine Prozessvertretung verlangen darf, sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Dreh- und Angelpunkt der Gebührenhöhe ist der Wert des Gegenstandes, mit dem der Anwalt befasst wird. Der Gegenstands- oder Streitwert ergibt sich teils aus Gesetz (z.B. bei einer Ehescheidung mindestens 2000,- Euro) und teils schlicht aus dem eingeklagten Wert. Wer einen anderen auf Zahlung von 5000,- Euro verklagt, hat damit einen Streitwert von 5000,-Euro verursacht.

Diese Werte sind selbstverständlich nicht das, was an einen Anwalt gezahlt werden muss. Die Gebührenhöhe entspricht einem Bruchteil des Gegenstandswertes. Die konkrete Höhe ergibt sich aus der Gebührenordnung – lassen sie sich im Zweifel ruhig mal von Ihrem Anwalt die entsprechenden Tabellen zeigen!

Bedenken Sie weiterhin: in einem Prozess fallen Anwaltskosten von mindestens zweieinhalb Gebühren an: für die Prozesseinleitung und für das Verhandeln vor Gericht.

Beachten Sie:
Anwälte dürfen in Prozessen nicht weniger als die gesetzlichen Gebühren verlangen, sondern können aus rechtlichen Gründen nur höhere Gebühren mit ihren Mandanten vereinbaren! Anders ist dies nur bei außergerichtlichen Tätigkeiten.

Hier finden Sie die aktuelle Gebührentabelle – Verweis auf ein Angebot der Bundesrechtsanwaltskammer:
Gebührentabelle im pdf-Format


Und was kostet eine Beratung?

Grundsätzlich richten sich auch die Beratungskosten nach dem Gegenstandswert. Für Beratungen bieten Anwälte – auch die Kanzlei Scharf & Wolter – für Verbraucher zeitabhängige Gebührenvereinbarungen z.B. bei uns mit minutengenauer Abrechnung für 65,- Euro zzgl. 19% USt./Viertelstunde (Sozialtarif bei Arbeitslosengeld II: 80,- Euro inkl. USt. pro halbe Stunde)an. Solche Regelungen sind gerade bei kürzeren Beratungen zumeist preisgünstiger.


Und wenn ich rechtsschutzversichert bin?

Grundsätzlich sollten Sie Ihrem Anwalt mitteilen, wenn Sie rechtsschutzversichert sind. Dieser wird dann zunächst die Rechnung bzw. eine Vorschussnote an die Versicherung schicken. Hierbei handelt es sich um einen üblichen Service der Anwaltschaft. Denn: eigentlich ist der Mandant bzw. die Mandantin zahlungsverpflichtet und muss selbst mit der Versicherung abrechnen. Zahlt die Versicherung nicht, weil die anwaltliche Tätigkeit nicht gedeckt ist, wird die Abrechnung oder das Vorschussverlangen an die Mandanten geschickt. Bitte prüfen Sie zuvor, ob eine Eigenbeteiligung mit der Versicherung besteht. Diese liegen oft, um die Versicherung günstig zu halten zwischen 100,- und 150,- Euro.

Weiterhin sollten Sie bei Rechtsschutzversicherungen bedenken, dass diese nur die gesetzlichen Gebühren abdecken. Deswegen können Anwaltsbüros aus Kostengründen Mandate mit kleinen Streitwerten häufig auch bei Vorliegen einer Versicherung nicht übernehmen. Wenn z.B. um einen defekten CD-Spieler im Wert von 250,-Euro gestritten wird und eine längerer Schriftwechsel über den Anwalt läuft, so würde dieser nach den gesetzlichen Gebühren für eine mehrstündige Tätigkeit nur ca. 22,- Euro zzgl. Umsatzsteuer von der Versicherung erhalten. Eine darüberhinausgehende Gebührenvereinbarung würde aber von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen werden.


Die Gebührentabelle

Diese von der Gebührenordnung vorgegebene Tabelle gibt an, wie hoch eine volle Gebühr bei welchem Streitwert ist. Ein Rechtsstreit vor Gericht ohne Beweiserhebung über eine Rechnung von 4000,- Euro veranlasst zunächst zweieinhalb Anwaltsgebühren, also 2,5 x 252,-Euro zzgl. 19% MwSt. Dazu kommt noch regelmäßig eine Pauschale von bis zu höchstens 20,- Euro sowie eventuell weiterer geringfügiger Gebühren u.a. für Kopien aus Gerichtsakten.

Kommt es nicht zum Prozess und schreibt der Anwalt lediglich eine Zahlungsaufforderung für den Mandanten so ensteht eine Gebühr in Höhe von 10% – 250% einer ganzen Gebühr, d.h. im Regelfall 130 % der vollen Gebühr, also 130% von 252,-Euro zzgl. MwSt. und der oben aufgeführten sonstigen Kosten.

Hier finden Sie die aktuelle Gebührentabelle – Verweis auf ein Angebot der Bundesrechtsanwaltskammer:
Gebührentabelle im pdf-Format