Die meisten Arbeitgeber dürften sich zwischenzeitlich mit dem unliebsamen Thema Nachweisgesetz und der Verschärfung der Nachweispflichten entsprechend der seit 01.08.2022 geltenden Neufassung des Nachweisgesetzes auseinandergesetzt haben.
Nun steht jedoch bereits das nächste wichtige Gesetzgebungsverfahren in den Startlöchern, welches erneut, erheblichen Handlungsbedarf für die meisten Arbeitgeber mit sich bringen wird.
Worum geht es?
Die Bundesregierung hat am 27.07.2022 einen für die Praxis relevanten Gesetzesentwurf beschlossen, der einen besseren Hinweisgeberschutz / Schutz für Whistleblower ermöglichen soll („Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ – kurz: HinSchG-E).
Der Hintergrund
Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzrichtlinie). Die Richtlinie hätte eigentlich bereits bis zum 17. Dezember 2021 in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen.
Zum Inhalt des Gesetzesentwurfs
Als Hinweisgeber („Whistleblower“) sollen im Sinne des HinSchG-E natürliche Personen geschützt werden, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen.
Der persönliche Anwendungsbereich des HinSchG-E ist entsprechend den Richtlinienvorgaben weit gefasst und umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dies können neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Beamtinnen und Beamten beispielsweise auch Selbstständige, Anteilseignerinnen und Anteilseigner oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Lieferanten sein.
Der sachliche Anwendungsbereich soll insbesondere alle Verstöße umfassen, die strafbewehrt sind, sowie bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.
Die wichtigsten Ziele des Gesetzesentwurfs sind
– Gesetzlicher Rechtschutz für alle hinweisgebenden Personen
– Vertrauensschutz durch diskrete Behandlung der Identität und der Meldung hinweisgebender Personen
– Verbot von ungerechtfertigten Benachteiligungen wie Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung oder Mobbing. Zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien enthält der Gesetzesentwurf in § 36 HinSchG-E eine Regelung zur Beweislastumkehr: Erleidet ein Hinweisgeber nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Gemäß § 37 HinSchG-E stehen dem Hinweisgeber bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot Schadensersatzansprüche zu.
– Einrichtung von internen und externen Meldestellen, an die sich die Hinweisgebenden wenden können, um Rechtsschutz erhalten zu können. Hinweisgebende können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Arbeitgebers abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten.
– Vermeidung von Haftungsansprüchen und Imageschäden für Unternehmen und Behörden
Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des HinSchG sollen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden können. Dies gilt beispielsweise für das Behindern von Meldungen, das Nicht-Einrichten oder Nichtbetreiben einer internen Meldestelle oder das Ergreifen von Repressalien, aber auch das wissentliche Offenlegen unrichtiger Informationen.
Warum ist das für mich als Arbeitgeber wichtig?
Alle Beschäftigungsgeber (=Arbeitgeber) mit einer Unternehmensgröße von mindestens 50 Beschäftigten müssen gem. § 12 HinSchG-E interne Meldestellen einrichten und betreiben.
Hierbei müssen Meldekanäle müssen so eingerichtet werden, dass Hinweise mündlich (per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung), in Textform und auf Wunsch des Hinweisgebenden auch persönlich möglich sind.
Den Eingang einer Meldung hat die Meldestelle dem Hinweisgeber spätestens nach sieben Tagen zu bestätigen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung ist dem Hinweisgeber eine Rückmeldung über die bereits erfolgten und die noch geplanten Maßnahmen zu geben.
Für kleinere Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von mindestens 50 und weniger als 250 Beschäftigten wird insofern jedoch eine verlängerte Frist gewährt. In solchen, kleineren Unternehmen besteht die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle erst ab 17.12.2023.
Auch können Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten mit anderen Unternehmen zusammen eine gemeinsame Meldestelle betreiben. Die Einrichtung von internen Meldestellen soll Arbeitgebern auch dadurch erleichtert werden, dass Dritte als interne Meldestellen beauftragt werden können oder diese innerhalb des Konzerns zentral bei der Konzernmutter angesiedelt werden können.
Was müssen Sie als Arbeitgeber tun?
Sie sollten zunächst prüfen, inwiefern Ihr Unternehmen, insbesondere was die Betriebsgröße angeht, unter den Anwendungsbereich des HinSchG-E fällt.
Wenn der Anwendungsbereich des HinSchG-E eröffnet ist, sollten Sie prüfen, ob die Verpflichtung zur Errichtung einer internen Meldestelle aufgrund Ihrer Betriebsgröße bereits ab dem ersten Geltungstag des Gesetzes oder (bei Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten) erst zum 17.12.2023 greift.
Grundsätzlich ist allen Arbeitgebern zu raten, die Einrichtung und das Betreiben der internen Meldestelle (internes Meldesystem) rechtzeitig zu planen, vorzubereiten und einzuleiten, da anderenfalls Bußgelder bis zu € 100.000,00 drohen.
Hierbei können Sie auch in Erwägung ziehen, ob ein (externer) Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut werden soll (vgl. § 14 I HinSchG-E).
Die Betrauung eines Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle entbindet Sie als Arbeitgeber jedoch nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß abzustellen.
Ab wann gilt das neue Hinweisgeberschutzgesetz?
Der am 27.07.2022 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf ist zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet worden und wird anschließend an den Bundestag weitergeleitet und dort beraten werden.
Vor dem Hintergrund, dass die Umsetzungsfrist der zugrundliegenden EU-Richtline bereits am 17.12.2021 abgelaufen ist, ist mit einem zügigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen.
Da das Gesetz laut Art. 10 des Gesetzesentwurfs drei Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten wird, steht zu erwarten, dass das Gesetz zu Beginn des Jahres 2023 in Kraft treten wird.
Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/fachanwalt-hamburg/fachanwalt-arbeitsrecht/ sowie unter Anwalt Hamburg