Bekanntermaßen gilt in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses der Teil des Kündigungsschutzgesetzes nicht, der verlangt, dass ein Kündigungsgrund vorliegen muss. Somit ist also eine Kündigung ohne Vorliegen eines Grundes möglich.

Wichtig ist zu wissen, dass es außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes dennoch viele Gründe geben kann, warum die Kündigung trotzdem unwirksam sein kann. Vorsicht ist also durchaus angezeigt. Mit einem solchen Fall hatte sich jüngst das Arbeitsgericht Erfurt zu befassen (Urteil vom 21.04.2022 – 6 Ca 1273/21).

Der Fall

Der Arbeitnehmer war ab dem 01.05.2021 als Fuhrparkmanager bei seinem Arbeitgeber tätig.

Der Arbeitnehmer, der sich zunächst einen Überblick über die Technik des Fuhrparks verschaffte, stellte aus seiner Sicht erhebliche Unzulänglichkeiten und Regelverstöße fest und erarbeitete dazu einen Bericht an den Vorstand,

Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitnehmer zum 31.07.2021 und verwies vor dem Arbeitsgericht darauf, dass der Arbeitnehmer anmaßend und arrogant daher komme und mit den Kollegen nicht auf Augenhöhe kommuniziere, sondern deren Kompetenz auf destruktive Weise in Zweifel ziehe. Es fehle somit dem Arbeitnehmer an der für die Wahrnehmung der Aufgabe unabdingbare Teamfähigkeit.

Der Arbeitnehmer vertrat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung, er sei ausschließlich deswegen gekündigt worden, weil er durch den Bericht gesetzesmäßiges Handeln des Arbeitgebers habe herstellen wollen.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und entschied zugunsten des Arbeitgebers.

Da das Kündigungsgesetz nicht anwendbar sei, sei ein Kündigungsgrund – so das Arbeitsgericht – nicht erforderlich gewesen.

Die Kündigung sei auch nicht sittenwidrig. Dem Arbeitnehmer sei ein seine fachlichen Fähigkeiten bescheinigendes Zwischenzeugnis ausgestellt und seine Kommunikationsdefizite seien bereits darin aufgezeigt worden. Man habe seinen Bericht im Ergebnis gewürdigt und nicht sanktioniert.

Praxistipp

Im vorliegenden Fall reichte der Vortrag des Arbeitnehmers nicht aus, um die außerhalb des Kündigungsschutzgesetz ausgesprochene Kündigung zu Fall zu bringen.

Dies sollten Arbeitgeber jedoch nicht aus Freibrief verstehen, da es viele gesetzliche Regelungen gibt, die eine solche Kündigung unwirksam machen können.

Neben Fehlen oder Mängeln der Schriftform (§ 623 BGB) oder der Beteiligung einer Betriebs- oder Personalvertretung kann eine Kündigung auch rechtswidrig sein, wenn sie sitten- oder treuwidrig (§ 138 BGB, § 242 BGB) ist (z.B. Kündigung einer Person wegen der sexuellen Orientierung, Kündigung aus Rachsucht oder zur Vergeltung, Kündigung als Reaktion auf die wahrheitswidrige Beantwortung unzulässiger Fragen).

Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) kann ebenso zur Unwirksameit einer Kündigung führen wie eine diskriminierende Kündigung i.S.d. § 7 AGG (z.B. Kündigung wegen des Alters).