Urlaub und Krankheit
Wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit gem. § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Urlaub und Quarantäne
Wie verhält es sich jedoch, wenn gegenüber einem Arbeitnehmer während eines Urlaubs eine Quarantäne angeordnet wird, ohne dass er arbeitsunfähig erkrankt? Ist § 9 BUrlG direkt oder analog auf diese Konstellation anwendbar?
Stand der Rechtsprechung
Überwiegende Auffassung
Wir hatten Ihnen bereits im September 2021 ein aktuelles Urteil des ArbG Neumünster vorgestellt, welches eine solche Analogie mangels planwidriger Regelungslücke abgelehnt hatte. Auch die weit überwiegende Mehrzahl der mit dieser Frage bereits befassten Arbeitsgerichte hatte sich ebenfalls gegen eine solche Analogie ausgesprochen.
Abweichende Auffassung des LAG Hamm
Lediglich das LAG Hamm hat in dieser Frage zugunsten eines Arbeitnehmers entschieden und betont, dass die Anordnung einer Quarantäne einer freien, selbst bestimmten Gestaltung des Urlaubszeitraumes diametral gegenüber stehe, unabhängig davon, wie der einzelne Betroffene diese persönlich empfinde. Vor diesem Hintergrund seien Tage der behördlich angeordneten Quarantäne auf den Jahresurlaub wie Krankheitstage nicht anzurechnen.
Verfahren vor dem BAG und dem EuGH
Gegen dieses Urteil des LAG Hamm wurde arbeitgeberseitig Revision zum BAG eingelegt.
Das BAG hat jedoch nicht inhaltlich über die Revision entschieden, sondern den EuGH um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob die Ablehnung der analogen Rechtsanwendung von § 9 BUrlG auf Quarantänefälle mit Unionsrecht in Einklang zu bringen sei (BAG, Beschluss vom 16.08.2022, 9 AZR 76/22 (A).
Über das Vorabentscheidungsverfahren wird frühestens im kommenden Jahr vom EuGH entschieden.
Überraschendes Vorpreschen der deutschen Gesetzgebung
Obwohl die vorstehende Streitfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, haben die Fraktionen der Ampelkoalition am 26.08.2022 proaktiv einen Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor Covid-19 u.a. mit folgendem Inhalt in den Bundestag eingebracht:
§ 59 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften
(1) Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich aufgrund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.“
(2) (…)
Nach Durchlaufen des Gesetzgebungsverfahrens und Zustimmung des Bundesrats ist das Gesetz am 16.09.2022 ausgefertigt und noch am selben Tag im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Die o.g. Neufassung des § 59 Abs. 1 IfSG ist am Tag nach der Verkündung, mithin am 17.09.2022, in Kraft getreten.
Das Wichtigste
Für alle einschlägigen Fallkonstellationen, die sich ab dem 17.09.2022 ereignen, ist die umstrittene Ausgangsfrage (Urlaub und Quarantäne) geklärt.
Der Gesetzgeber folgt der arbeitnehmerfreundlichen Auffassung des LAG Hamm und stellt klar, dass Urlaubstage während einer Quarantäne – auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt – nicht auf den Urlaub angerechnet werden können.
Die Neufassung des § 59 Abs. 1 IfSG hat allerdings keinerlei Rückwirkung und gilt somit nicht für einschlägige Fallkonstellationen, die sich bis 17.09.2022 (Altfälle) ereignet haben.
Das oben beschriebene, vor dem EuGH liegende Vorabentscheidungsverfahren hat somit für Altfälle weiterhin Bedeutung.
Praxistipp
§ 59 Abs. 1 IfSG gilt unmittelbar für den gesetzlichen Mindesturlaub. In Bezug auf einzel- oder kollektivvertraglichen Mehrurlaub dürften abweichende vertragliche Regelungen zulässig sein.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/fachanwalt-hamburg/fachanwalt-arbeitsrecht/ sowie unter Anwalt Hamburg