Vor zwei Wochen haben wir Sie erstmalig auf die Anfang 2019 anstehenden Änderungen im Teilzeitrecht hingewiesen und hierbei insbesondere den neu eingeführten Anspruch auf Brückenteilzeit (befristete Teilzeit) vorgestellt.
Eine weitere wichtige Änderung sieht das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts im Rahmen der Arbeit auf Abruf vor. Durch die Neufassung von § 12 TzBfG soll der Missbrauch von Abrufarbeit, der sich in der Praxis zuletzt insbesondere in den Ausprägungsformen bzw. Begrifflichkeiten Flexicurity und Null-Stunden-Verträge niedergeschlagen hat, bekämpft werden.

Wichtige Änderung bei Fehlen einer wöchentlichen Arbeitszeit

§ 12 Absatz 1 TzBfG schreibt vor, dass bei der Vereinbarung von Arbeit auf Abruf eine wöchentliche Arbeitszeit festzulegen ist.
Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt bisher eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart.
Diese als vereinbart geltende wöchentliche Arbeitszeit wird nunmehr verdoppelt und auf 20 Stunden erhöht. Damit will der Gesetzgeber einen wirksamen Anreiz setzen, tatsächlich eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen.

Praxistipp:

Wenn in Ihrem Unternehmen Abrufarbeitsverhältnisse existieren, sollten Sie die zugrunde liegenden Verträge dringend auf ihre Vereinbarkeit mit der neuen Gesetzeslage überprüfen.
Haben Sie (noch) Arbeitsverträge, die keine wöchentliche Arbeitszeit enthalten, besteht ansonsten die Gefahr, dass Sie als Arbeitgeber Ihre Abrufarbeitnehmer auch ohne Arbeitsleistung für 20 Wochenstunden vergüten müssen.

Zur Klarstellung:

Selbstverständlich bleibt es Ihnen als Arbeitgeber weiterhin unbenommen, im Rahmen der Arbeit auf Abruf eine wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 20 Wochenstunden zu vereinbaren. Wichtig ist lediglich, dass jedoch überhaupt eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wird.
Beschränkung bei der abrufbaren Zusatzarbeit und der Unterschreitung der Arbeitszeit
Um Arbeitnehmern mehr Planungssicherheit bei der Arbeit auf Abruf zu geben, wird zudem die mögliche, abrufbare Zusatzarbeit beschränkt. Der Anteil der bei dieser Arbeitsform einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren zusätzlichen Arbeit darf nicht mehr als 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Bei einer Vereinbarung über die Verringerung der vereinbarten Höchstarbeitszeit beträgt das Volumen entsprechend 20 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit.

Zur Veranschaulichung:

Haben Sie im Rahmen eines Abrufarbeitsverhältnisses eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche vereinbart, dürften Sie somit minimal 16 Stunden in der Woche und maximal 25 Stunden in der Woche abrufen.

Im neu eingeführten § 12 Absatz 4 TzBfG wird nunmehr geregelt, dass Berechnungsgrundlage für Entgeltfortzahlungsansprüche im Rahmen eines Abrufarbeitsverhältnisses wegen Krankheit/gesetzlicher Feiertage grundsätzlich die Durchschnittarbeitszeit der letzten drei Monate vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder dem gesetzlichen Feiertag sein soll.
Über die Änderungen in § 9 TzBfG (Beweislastverlagerung beim Anspruch unbefristet Teilzeitbeschäftigter auf Verlängerung der Arbeitszeit) werden wir Sie in einem gesonderten Artikel informieren.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/fachanwalt-hamburg/fachanwalt-arbeitsrecht/ sowie unter Anwalt Hamburg