Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. September 2018, 8 AZR 26/18 (Pressemitteilung Nr. 46/18), die für die Personalpraxis höchst relevante Frage entschieden, ob die in § 288 V BGB geregelte Verzugspauschale auch im Arbeitsrecht Anwendung findet.

Der rechtliche Hintergrund

Ausgangsnorm des vorliegenden Rechtsstreits ist § 288 V BGB.

Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei verspäteter Zahlung seitens des Schuldners einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro.

Allerdings wird die Pauschale gemäß § 288 V Satz 3 BGB auf einen Schadensersatzanspruch wegen Rechtsverfolgungskosten angerechnet.

Im gesamten Bereich des Arbeitsrechts schließt § 12a ArbGG Ansprüche auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten vorprozessual sowie in der ersten Instanz aus.

Die Mehrzahl der Landesarbeitsgerichte sprachen sich jedoch für eine Anwendung des § 288 V BGB im Bereich des Arbeitsrechts aus.

Die entscheidenden gesetzlichen Vorschriften

§ 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

§ 12a ArbGG Kostentragungspflicht
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes.

Der zugrunde liegende Fall

Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er hat diese auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Beklagten wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen à 40,00 Euro nach § 288 V BGB verlangt.

Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen eingewandt, § 288 V BGB sei im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Entscheidung des BAG

Die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288 V BGB wendet, war vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich.

Der Kläger hat – so das BAG – keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar finde § 288 V BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet.
Allerdings schließe § 12a I 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 V BGB aus.

Das Wichtigste

Das Urteil ist aus Arbeitgebersicht uneingeschränkt zu begrüßen.

Für die Personalpraxis bringt die Entscheidung des BAG endlich Rechtsklarheit. Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber, wenn dieser mit Entgeltzahlungen im Verzug ist, nicht die in § 288 V BGB geregelte Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro fordern.

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