Aufhebungsvertrag Teil 1 (Definition, Vorteile von Aufhebungsverträgen, Form)

Im Rahmen des letzten Themenmonats des Jahres 2017 werden wir uns mit dem Themenbereich „Aufhebungsvertrag“ beschäftigen.

Vorschau

Wir werden Ihnen in dieser Woche zunächst die rechtlichen Grundlagen des Aufhebungsvertrages darstellen, gehen dann auf dessen wichtigste Inhalte ein und stellen Ihnen Musterformulierungen vor. Hieran schließt sich ein Abschnitt zu den Möglichkeiten von Arbeitnehmern, sich von Aufhebungsverträge einseitig zu lösen, an. Abschließend folgt ein Teil zu den sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrages.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Zunächst eine kurze begriffliche Einordnung. Während eine Kündigung das Arbeitsverhältnis einseitig beendet, sind sowohl Aufhebungs- als auch Abwicklungsverträge gegenseitige Verträge, die nur einvernehmlich geschlossen werden können. Der wesentliche Unterschied zwischen Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag besteht darin, dass der Aufhebungsvertrag ein Arbeitsverhältnis beendet, während ein Abwicklungsvertraglediglich die Folgen einer Beendigung (aufgrund einer Kündigung) regelt. Der Abwicklungsvertrag selbst beendet das Arbeitsverhältnis nicht.

Weshalb sind Aufhebungsverträge aus Arbeitgebersicht sinnvoll?

Aufhebungsverträge haben eine Reihe von Vorteilen für Sie als Arbeitgeber.

Zunächst einmal ist kein Kündigungsgrund erforderlich, so dass auch ein zeitaufwändiges und nervenaufreibendes Kündigungsschutzverfahren mit den üblichen rechtlichen und finanziellen Risiken überflüssig wird. Der Aufhebungsvertrag gibt mithin kurzfristige Planungssicherheit.

Auch finden die Vorschriften zum besonderen Kündigungsschutz (z. B. bei
Schwerbehinderten, Auszubildenden, Schwangeren, Betriebsratsmitgliedern,
etc.) keine Anwendung, was bedeutet, dass weder die Zustimmung einer Behörde
einzuholen ist noch ein wichtiger Grund für eine ansonsten erforderliche außerordentliche Kündigung vorliegen muss.

Weiterhin müssen auch die ansonsten einzuhaltenden Kündigungsfristen nicht zwingend eingehalten und ein ggf. bestehender Betriebsrat nicht angehört werden.

Häufig empfinden auch Arbeitnehmer Aufhebungsverträge gegenüber Kündigungen als angenehmer, da der mögliche Makel einer Kündigung entfällt.

Aufhebungsverträge haben als einvernehmliche Lösung einen besseren Ruf als einseitig ausgesprochene Kündigungen. Nicht zuletzt sind auch Arbeitnehmer regelmäßig froh, wenn sie sich durch einen Aufhebungsvertrag ein mit einer Kündigung verbundenes Gerichtsverfahren sowie die damit zusammenhängenden
Unsicherheiten, Kosten und nervlichen Belastungen ersparen können.

Welche Formvorschriften gelten für den Aufhebunsgvertrag?

Aufhebungsverträge unterliegen wie die Kündigung dem strengen Schriftformgebot
des § 623 BGB. Weder Fax, E-Mail noch sonstige elektronische Übertragungsformen
sind zulässig. Wird hiergegen verstoßen, so ist der Aufhebungsvertrag unwirksam
(§ 125 BGB) und das Arbeitsverhältnis besteht fort.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/fachanwalt-hamburg/fachanwalt-arbeitsrecht/ sowie unter Anwalt Hamburg