„Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen“ heißt es nüchtern im Bürgerlichen Gesetzbuch. Um dies zu konkretisieren, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die berühmte „Düsseldorfer Tabelle“ entwickelt, die den der Lebensstellung angemessenen Unterhalt der Kinder am Einkommen des Elternteils festmacht, der die Kinder nicht betreut. Statt also bei jedem Kind einzeln zu schauen, was es tatsächlich zum Leben benötigt (Nahrung, Kleidung, Freizeit etc.), hat man Pauschalen eingeführt, die für bestimmt Einkommenskorridore gelten.
Die Anwendung ist auf den ersten Blick einfach. Liegt das bereinigte Nettoeinkommen des betreffenden Elternteils im Bereich einer der Einkommensgruppen, so schaut man in der entsprechenden Zeile nach dem Alter der betreffenden Kinder und findet dort den Barunterhaltsbedarf.
Dabei ist zu beachten, dass die Tabelle die dort genannten Pauschalen nur dann als angemessen erachtet, wenn für nicht mehr oder weniger als zwei Personen Unterhalt zu zahlen ist (Ehefrau und Kind, zwei Kinder o.ä.). Ist man für drei Personen unterhaltspflichtig, ist der Barunterhalt aus der darüberliegenden Zeile mit geringerem Einkommen zu entnehmen („Abstufung“). Bei vier Unterhaltspflichten sind es zwei Abstufungen. Ist man nur für eine Person pflichtig, wird man entsprechend höher eingestuft.
Von diesem Bedarf ist sodann das halbe Kindergeld abzuziehen, da das Kindergeld den Bedarf des Kind anteilig decken soll. Deswegen findet man am Ende der Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle immer eine „Anrechnungstabelle“, in der das hälftige Kindergeld schon eingerechnet ist. Dies sind dann die tatsächlichen Zahlbeträge für den Kindesunterhalt.
Zwar wird immer wieder zu Recht gesagt, dass es sich nur um Leitlinien handele und diese keine Gesetzeskraft haben, aber in der Praxis wird die Tabelle in wohl 99 % der Fälle so angewandt.
Wichtig ist aber: Die meisten Probleme von Kindesunterhaltsberechnungen liegen weniger in der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle, sondern mehr in der Ermittlung des hier einzusetzenden Einkommens.
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