„Dieselbe Rechtssicherheit – wie das Unterschreiben von Hand“ – so preist ein Anbieter eines Programms, mit dem man elektronisch signieren an, sein Produkt an, aber stimmt das wirklich?
Was bedeutet elektronische Signatur?
Die europäische eIDAS-Verordnung regelt seit 2014 die Arten und die Anforderungen an elektronische Signaturen. Die Verordnung ist auch in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht und normiert drei verschiedene Formen solcher Signaturen:

Die einfache elektronische Signatur

Hier werden keine besonderen Ansprüche gestellte, es reicht bereits eine eingescannte Unterschrift oder eine E-Mail aus.
Vergleichbar ist dies mit der sogenannten Textform in § 126b BGB, die vorliegt, wenn eine lesbare Erklärung gegeben ist, die den Ersteller erkennen lässt und die Erklärung dauerhaft gespeichert ist.
Die fortgeschrittene elektronische Signatur
Hier sind die Anforderungen der o.g. Verordnung schon deutlich höher. Eine fortschrittliche elektronische Signatur liegt nur dann vor, wenn die Erklärung
-eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist;
-diese die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht;
-unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt wird, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann;
-die Signatur so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkennbar ist.

Die qualifizierte elektronische Signatur

Wiederum sind die Anforderungen höher. Hier müssen zusätzlich
-die Signatur mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Erstellungseinheit erstellt werden (in der Regel ein Kartenleser und eine Signaturkarte)
-der Unterzeichner vorher von einem staatlich zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter identifiziert werden.
Die Formanforderungen im Arbeitsrecht
Formfreiheit meint, dass es gar keine gesetzlichen Anforderungen an die Form der Erklärung gibt. In solch einem Fall ist auch die mündliche Vereinbarung oder sogar die Einigung durch sogenanntes konkludentes Handeln möglich. Letzteres liegt z.B. vor, wenn ohne vorherige Vereinbarung ein Arbeitnehmer für den Arbeitgeber zu arbeiten beginnt und der Arbeitgeber diesen vergütet. Selbst wenn hier vorab nicht gesprochen worden wäre, wäre alleine durch die beiden Handlungen (Arbeiten und Bezahlung) ein Arbeitsvertrag geschlossen worden,
Die Textform ist in § 126 b BGB geregelt und wurde oben schon dargestellt. Typischer Fall ist die Geltendmachung von Ansprüchen z.B. durch E-Mail, um die arbeitsrechtlichen Ausschlussfristen zu wahren.
Die Schriftform ist in § 126 BGB niedergelegt. Sie meint die eigenhändige Originalunterschrift auf einem einem Papierdokument.
Die elektronische Form wiederum findet sich in § 126 a BGB. Gemeint ist hier die qualifizierte elektronische Signatur wie oben beschrieben. Diese kann nach § 126a BGB die Schriftform in bestimmten Fällen ersetzen.
Schließlich gibt es noch Konstellationen, in denen die elektronische Form vom Gesetz explizit ausgeschlossen wird (dazu mehr in den nachstehenden Fallkonstellationen).

Arbeitsvertrag

Arbeitsverträge können formfrei geschlossen werden – es gibt also keine Formvorschriften. Das bedeutet gleichzeitig, dass Arbeitsverträge grundsätzlich ohne Probleme auch mittels einfacher oder fortgeschrittener Signatur (natürlich auf per qual. elektronischer Signatur) vereinbart werden können.
Das klingt einfach – der Teufel steckt allerdings im Detail!
Befristung

Es ist nämlich so, dass die Probleme beginnen, wenn der Arbeitsvertrag eine Befristung enthält. Eine Befristung ist nur wirksam vereinbart, wenn diese schriftlich vereinbart wurde (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Wird hiergegen verstoßen und z.B. die Befristung mündlich vereinbart, so ist die Befristungsabrede unwirksam und man hat ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, von dem man sich nur durch Kündigung trennen kann.
Weiter im Teil 2…

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/fachanwalt-hamburg/fachanwalt-arbeitsrecht/ sowie unter Anwalt Hamburg