Wenn Eltern ins Pflegeheim kommen, muss in der Masse der Fälle aufgrund der mangelhaften Absicherung durch die Pflegekassen nicht nur das Elternteil seine Rente voll hineinstecken, sondern auch der Staat Hilfe leisten, die er sich dann wiederholen möchte.
Wer als Kind das erste Mal damit konfrontiert wird, beschäftigt sich zunächst mit der Frage, wie viel man selbst überhaupt zahlen kann. Dabei betrachtet man den Selbstbehalt der für einen selbst gilt (1.800 € monatlich bereinigtes Nettoeinkommen zzgl. 50% des darüber hinausgehenden Einkommens) oder auch den Familienselbstbehalt (3.240 € zzgl. 50 % für das Ehepaar 1.800 € + 1.440 € für den Ehepartner des betroffenen Kindes – alle Zahlen Stand 2018). Wenn man dann schon sieht, dass kaum mehr Geld als das da ist und das Kind selbst über kein hohes Vermögen verfügt (wichtig: das Vermögen des Ehegatten ist nicht einzusetzen), muss man sich auch zumeist keine Sorgen machen.
In allen anderen Fällen sollte man sich aber zunächst die Frage stellen, warum man überhaupt zahlen muss.
Damit ist nicht die moralische Frage gemeint, sondern dahinter verstecken sich die Fragen: Warum musste der Staat einspringen und was ist mit den anderen Kindern oder dem Ehepartner?
Im Unterhaltsrecht ist grundsätzlich zu klären, was ein Mensch zum Leben benötigt (Bedarf), was er davon nicht selbst abdecken kann (Bedürftigkeit) und was der Unterhaltszahler überhaupt zahlen kann (Leistungsfähigkeit) und was er davon einsetzen muss.
Eltern im Pflegeheim haben grundsätzlich die Heimkosten als Bedarf. Diese müssen natürlich angemessen sein. Luxus ist nicht zu bezahlen, kommt aber auch nicht oft vor.
Zur Bezahlung der Heimkosten sind die eigenen Einkünfte (Rente, Pension, Betriebsrenten, sonstige Einkünfte) einzusetzen. Reicht dies nicht, ist das Vermögen aufzubrauchen. Bleibt dann noch eine Lücke, springt der Staat ein. Diese prüft, ob er das eingesetzte Geld wiederholen kann. Dabei kann er sich aber nicht aussuchen, an wen er sich wendet. Zuerst muss man sich an den Ehegatten des Elternteils wenden. Wenn dieser – was oft der Fall ist – selbst nicht leistungsfähig ist, kann man sich an die Kinder wenden. Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, muss die Behörde sich an alle Kinder gleichzeitig wenden. Oft herrscht die Vorstellung, dass die Kinder zu gleichen Teilen zahlen müssten, wenn sie überhaupt leistungsfähig sind. Auch das stimmt aber nicht. Jedes Kind haftet zwar maximal in der Höhe seiner Leistungsfähigkeit, aber die Verteilung auf die Kinder erfolgt im Verhältnis der einzusetzenden Einkünfte zueinander. Dies kann dazu führen, dass zwei Kinder zwar jeder für sich genug Geld hätten, um die vollen Kosten tragen zu können, tatsächlich aber ein Kind z.B. 80% der Kosten zahlen muss, weil es deutlich mehr verdient als das Geschwisterkind.
Es ist daher sehr wichtig, sich von der fordernden Behörde alle Zahlen und Unterlagen des im Pflegeheim befindlichen Elternteils, aber auch des anderen Elternteils und der anderen Geschwister zeigen zu lassen. Nur dann kann man die Berechnung überhaupt nachvollziehen. In der Praxis verweigern dies die Behörden oft aus Datenschutzgründen, was aber nichts daran ändert, dass man ohne die Daten nicht rechnen kann. Diese Situation, in der die Behörde auch nicht Klage einreichen möchte, kann oft genutzt werden, um zu einer günstigen Vereinbarung zu kommen.
Weitere Informationen zum Thema Familienrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/familienrecht-hamburg/ sowie unter https://scharf-und-wolter.de/