Ein zunehmend wichtiges Rechtsgebiet ist der Unterhalt, den Kinder für ihre Eltern zahlen müssen.

Der Regelfall liegt wie folgt: Ein Elternteil wird pflegebedürftig und muss deswegen in ein Pflegeheim. Rente, Grundsicherung und Geld aus der Pflegeversicherung reichen nicht aus, um den Heimplatz zu bezahlen. Jetzt springt der Staat mit Sozialleistungen ein und sucht nach Verwandten, die die Kosten erstatten sollen.

Dann bekommt man ein Schreiben von der entsprechenden Behörde, mit dem man aufgefordert wird, sich über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erklären.

Hier muss man zunächst wissen, dass eine solche Pflicht zur Auskunft grundsätzlich besteht. Ratsam ist es, sich schon in dieser Phase zum Elternunterhalt beraten zu lassen. Aufgrund der hohen Selbstbehalte („Freibeträge“) kann oft schon Entwarnung gegeben und unnötige Sorgen, dass man viel Unterhalt zahlen müsse, genommen werden.

In 2017 liegt der Selbstbehalt für das betroffene Kind bei immerhin 1.800 € zzgl. 50 % aller darüberhinausgehenden Beträge. Wer also nach allen unterhaltsrelevanten Abzügen auf z. B. 2.000 € kommt, hat einen Selbstbehalt beim Elternunterhalt von 1.800 € + 50 % von 200 €, also 1.900 €.

Der Ehegatte des Kindes wird in die Berechnung mit einem Selbstbehalt von 1.440 € (1.800 €-20 %)miteinbezogen. Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen und volljährigen eigenen Kindern sind übrigens vorrangig zu bezahlen und vom Einkommen abzuziehen.

Der Teufel liegt natürlich im Detail: Welche Abzüge vom Einkommen kann man machen? Was ist, wenn der Ehegatte sehr gut verdient? Und: Was ist mit den anderen Kindern des Pflegebedürftigen?

Deshalb: Spätestens, wenn Sie von der Behörde ein Schreiben bekommen, mit dem Sie zur Zahlung von Elternunterhalt aufgefordert werden, sollten Sie zur Prüfung einen Anwalt aufsuchen. Oft wird falsch gerechnet oder die Datengrundlage ist unklar. Viele Mandanten bekommen zunächst unverständliche Unterhaltsberechnungen aus entsprechenden Berechnungsprogrammen zugesandt. Lassen Sie sich davon nicht irreführen: Die Unterhaltsberechnungen sind immer nur so gut wie die Daten, die der Bearbeiter eingibt. Und hier setzt die Beratung eines Fachanwalts für Familienrecht an.

Weitere Informationen zum Thema Familienrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/familienrecht-hamburg/ sowie unter https://scharf-und-wolter.de/