Nachdem wir Ihnen in der vergangenen Woche eine Entscheidung zu den Voraussetzungen einer Kündigung während der Elternzeit vorgestellt haben, möchten wir Ihnen heute einen aktuellen Fall vorstellen, in dem es um die Grenzen des mutterschutzrechtlichen Kündigungsverbots geht.

Der Hintergrund

Gemäß § 17 Absatz 1 Nr. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft unzulässig.

Das LAG Hessen, Urteil vom 13.06.2019, 5 Sa 751/18, zitiert nach juris, hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dieses Kündigungsverbot auch eine Kündigung erfasst, die nach Arbeitsvertragsschluss, aber noch vor Dienstantritt ausgesprochen worden ist.

Der zugrunde liegende Sachverhalt

Der Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei. Er beschäftigt in der Regel nicht mehr als 10 Arbeitnehmer/innen.

Im Dezember 2017 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag über eine Teilzeittätigkeit der Klägerin als Rechtsanwaltsfachangestellte.
Das Arbeitsverhältnis sollte am 01.02.2018 mit einer sechsmonatigen Probezeit beginnen, während derer beiderseitig mit einer Frist von zwei Wochen hätte gekündigt werden können. Ferner verpflichtete sich die Klägerin, im Falle einer schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit eine Vertragsstrafe in Höhe eines Gesamtmonatseinkommens zu zahlen.
Mit Schreiben vom 18.01.2018 setzte die Klägerin den Beklagten über die Feststellung ihrer Schwangerschaft in Kenntnis und unterrichtete ihn darüber, dass aufgrund einer chronischen Vorerkrankung „mit sofortiger Wirkung ein komplettes Beschäftigungsverbot“ attestiert worden sei. Daraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 30.01.2018 das Arbeitsverhältnis zum 14.02.2018.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Kassel hat der Klage stattgegeben. Das LAG Hessen hatte nunmehr über die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zu entscheiden.

Die Entscheidung
Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Die Kündigung des Beklagten vor Dienstantritt war zwar vertraglich nicht ausgeschlossen. Grundsätzlich könne ein Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Dienstantritt nur dann nicht gekündigt werden, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen zweifelsfrei ergebe. Eine – wie im Streitfall – vereinbarte Vertragsstrafenregelung für den Fall der Nichtaufnahme der Arbeit genüge für diese Annahme jedenfalls dann nicht, wenn die Parteien eine Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vereinbart haben.

Die Kündigung sei aber gem. § 134 BGB nichtig, da sie mangels behördlicher Zustimmung gem. § 17 Abs. 2 MuSchG gegen das Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG verstoße.
Die Klägerin falle unter den Geltungsbereich des § 1 MuSchG. Das von § 1 Abs. 2 MuSchG vorausgesetzte Arbeitsverhältnis beginne mit dem wirksamen Abschluss des Arbeitsvertrages und nicht erst mit dem vertraglich vereinbarten Termin für die Invollzugsetzung oder durch die tatsächliche Arbeitsaufnahme.

Nach § 1 Abs. 2, 4 MuSchG gilt das Gesetz für schwangere Frauen „in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“. Der Verweis auf den sozialrechtlichen Begriff schaffe – insbesondere für die Schutznorm des § 17 MuSchG – nicht die Notwendigkeit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern solle – so das Gericht – den erweiterten unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff aufnehmen.

Der Wortlaut lasse jedoch beide Auslegungen zu. Das „Arbeitsverhältnis“ stelle die rechtliche Beziehung dar, während „die nichtselbständige Arbeit“ etwas Faktisches sei.
Die Auslegung ergebe jedoch, dass es nicht auf die faktische Invollzugsetzung bzw. tatsächliche Beschäftigung ankomme. Hierfür sprächen zunächst die Schutzzwecke des Mutterschutzgesetzes (Sicherung der Teilhabe am Erwerbsleben, Diskriminierungsvermeidung und Gesundheitsschutz). Auch der Schutzauftrag des Grundgesetzes im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 GG gebiete, dass Schwangere nicht ohne wirksamen Kündigungsschutz bleiben dürfen.

Das Wichtigste

Das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot gemäß § 17 Abs. 1 MuSchG gilt – so das LAG Hessen – auch bei einer Kündigung, die nach Arbeitsvertragsschluss, aber vor dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen worden ist.
Die Entscheidung betont den weiten Umfang des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes.
Auch im vorliegenden Fall hätte die Arbeitgeberseite somit zunächst die Zulassung der Kündigung bei der gem. § 17 Abs. 2 MuSchG zuständigen Arbeitsschutzbehörde beantragen müssen.

Ausblick

Da zur im Streit stehenden entscheidungserheblichen Rechtsfrage bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, hat das LAG Hessen die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich von Beklagtenseite eingelegt worden ist. Wir werden Sie über den Ausgang des Revisionsverfahrens informieren.
Bei Fragen und Anmerkungen in diesem Zusammenhang und zum Arbeitsrecht Hamburg im allgemeinen sprechen Sie mich gerne an (jb@scharf-und-wolter.de).