Aufgrund der derzeitigen Beschränkungen für persönlichen Kontakt und der generell geltenden Aufforderung, zu Hause zu bleiben (Dies gilt erst recht bei angeordneten Ausgangssperren.) rechnet das Familienministerium damit, dass es zu vermehrten Vorfällen von häuslicher Gewalt kommen kann. Vor dem Hintergrund, dass viele Familien auf engem Raum mit ihren Kindern, die nicht beschult werden, sozusagen zwangsweise viel mehr Zeit miteinander in der Wohnung verbringen müssen als bisher, liegt dieser Gedanke recht nahe. Dasselbe Problem gilt für Eheleute und nicht verheiratete Paare, die plötzlich Homeoffice machen und sich schlimmstenfalls 24 Stunden am Tag nicht aus dem Weg gehen können.

Auch wenn man aktuell in der Praxis noch keinen Anstieg der Anzahl von Fällen häuslicher Gewalt feststellen kann, so ist es für die Betroffenen doch wichtig, zu wissen, dass die aktuelle Zeit keinen rechtsfreien Raum darstellt. Auch wenn Gerichte aktuell die meisten Gerichtstermine absagen, was auch für die Familiengerichte zutrifft, so kann doch davon ausgegangen werden, dass in Verfahren von häuslicher Gewalt nach wie vor zügig gearbeitet wird. Dies liegt insbesondere auch daran, dass bei Eilanträgen wegen häuslicher Gewalt zumeist zügig im schriftlichen Verfahren entschieden wird. Anhörungen beim Gericht finden nur in unklaren Fällen oder nach der Entscheidung auf Antrag eines Betroffenen statt.

Das sogenannte Gewaltschutzgesetz, aber auch bei Eheleuten der § 1361b BGB, bilden die Grundlage dafür, dass bei Gewaltvorfällen in der gemeinsamen Wohnung der „Täter“ oder die „Täterin“ der Wohnung verwiesen werden können.

Insbesondere der § 1361a BGB stellt klar, dass bei Ehegatten bereits eine unbillige Härte genügt, um einen Ehegatten der Wohnung zu verweisen. Eine unbillige Härte kann auch schon bei sehr schweren Beleidigungen vorliegen. Zum Schutz von minderjährigen Kindern in der Wohnung kann eine unbillige Härte auch dann vorliegen, wenn das Wohl dieser Kinder beeinträchtigt ist.

Das Gewaltschutzgesetz greift dagegen aber auch bei nicht ehelichen Paaren und sogar zwischen Eltern und volljährigen Kindern oder auch schlichten Mitbewohnern einer Wohnung.

Wichtig: Es muss nicht darauf gewartet werden, dass es zur Gewalt kommt. Androhungen von Gewaltanwendung genügen bereits.

Gernot Wolter
(Fachanwalt für Familienrecht)

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