In den Ferien nur entspannen? Viele Schülerinnen und Schüler haben andere Pläne und wollen ihr Taschengeld durch einen Ferienjob aufbessern.
Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG):

Was ist ab welchem Alter erlaubt?

Als Kind gilt iSd JArbSchG, wer noch keine 15 Jahre alt ist. Wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist, ist Jugendlicher (§ 2 JArbSchG).
Kinder dürfen frühesten ab 13 Jahren arbeiten – und dann nur unter Auflagen. Wenn die Eltern zustimmen, dürfen es täglich bis zu zwei Stunden (in der Landwirtschaft drei Stunden) sein. Erlaubt sind nur leichtere Tätigkeiten, wie Zeitungen austragen oder Gartenarbeit. Die Arbeitszeit muss zwischen 8 Uhr und 18 Uhr liegen (§ 5 JArbSchG).

Auch Jugendliche zwischen 15 und 18 dürfen noch nicht alle Tätigkeiten ausüben. So sind von ihnen keine schweren körperlichen oder gefährlichen Arbeiten, etwa mit Chemikalien, zu verlangen. Auch Akkordarbeit, bei der der Lohn direkt vom Arbeitstempo abhängt, ist verboten (§ 22 JArbSchG).

Welche Arbeitszeiten sind möglich?

Grundsätzlich gilt: Jugendliche dürfen nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr beschäftigt werden. Aber auch hier gibt es Ausnahmen (§ 14 JArbSchG).
Im Bäckerhandwerk und in Konditoreien dürfen 16-Jährige um 5 Uhr beginnen, 17-Jährige in Bäckereien um 4 Uhr (nicht in Konditoreien). In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr tätig sein. Im Gaststätten- und Schaustellergewerbe ist ab 16 Jahre das Arbeiten bis 22 Uhr erlaubt. Auch im Schichtbetrieb dürfen Jugendliche ab 16 Jahre eingesetzt werden. Dann gilt: Sie können bis 23 Uhr arbeiten.
Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen zwölf freie Stunden liegen (§ 13 JArbSchG).

Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden müssen Pausen von insgesamt 30 Minuten eingehalten werden. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten (§ 11 JArbSchG) .

Und es gilt: Jugendliche dürfen nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Der Arbeitstag darf nicht länger als acht Stunden sein.
Ausnahme: In der Landwirtschaft, zur Erntezeit, dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis zu neun Stunden täglich und bis zu 85 Stunden pro Doppelwoche beschäftigt werden (§ 4 JArbSchG).

Müssen Sie als Arbeitgeber dem jugendlichen Ferienjobber am Wochenende frei geben?
Grundsätzlich ja. Denn für Jugendliche gilt die Fünf-Tage-Woche. Der Samstag ist generell arbeitsfrei, und auch an Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche nicht jobben (§ 15 JArbSchG).

Auch hier gibt es Ausnahmen in verschiedenen Branchen. So darf etwa in Krankenhäusern, Altersheimen, Verkaufsstellen, Familienhaushalten, Gaststätten, in der Landwirtschaft und im Verkehrswesen am Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. Dabei gilt: Jugendliche haben dann Anspruch auf einen anderen freien Tag derselben Woche. Durch Tarifverträge sind weitere Anpassungen möglich (§§ 16 – 18 JArbSchG).

Wie lange darf der Ferienjob dauern?

Während der Schulferien dürfen Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren einen Ferienjob von höchstens vier Wochen im Jahr ausüben (§ 5 IV JArbSchG).
Wie viel Geld dürfen Ferienjobber verdienen?
Viele Ferienjobs werden als „450-Euro-Jobs“ (offiziell bezeichnet als „geringfügige Beschäftigung“) vereinbart. Das heißt, dass die Schüler höchstens 450 Euro pro Monat verdienen dürfen.
Da für unter 18-Jährige kein Mindestlohn gezahlt werden muss, kann der Stundenlohn grundsätzlich frei vereinbart werden.

Und wie ist es bei über 18-Jährigen?

Bei Jobs für über 18-Jährige muss grundsätzlich der Mindestlohn gezahlt werden, also mindestens 8,84 Euro je Stunde.
Der Mindestlohn gilt auch, wenn die Ferienarbeit als 450-Euro-Job ausgeübt wird. Das heißt, dass volljährige Schüler dann maximal 50,90 h im Monat arbeiten dürfen, um unter dieser Einkommensobergrenze zu bleiben.
Bei einem höheren Stundenlohn verringert sich die Anzahl der möglichen, monatlichen Arbeitsstunden entsprechend.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/fachanwalt-hamburg/fachanwalt-arbeitsrecht/ sowie unter Anwalt Hamburg

 

(Quelle: Die Bundesregierung)