Es hält sich hartnäckig der Irrglaube, dass einem Arbeitnehmer, der sich an einem Urlaubsort befindet, nicht durch Kündigungszustellung an seine Heimatadresse gekündigt werden könne, da er ja nicht von der Kündigung Kenntnis nehmen könne.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2018 (2 AZR 493/17) noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Kündigung auch dann wirksam zugehe, wenn sich der Arbeitnehmer im Ausland aufhalte. Ab diesem Zeitpunkt laufe daher auch die 3-wöchige Klagefrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Das BAG führt weiter aus, dass der Arbeitnehmer auch nicht die nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG erfolgreich beantragen könne. Nach dieser Vorschrift kann eine Klage trotz Verpassens der Klagefrist zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer, obwohl er sorgfältig gehandelt hat, gehindert gewesen ist, die Klage rechtzeitig zu erheben.

Diese Sorgfalt – so das BAG – erfordere bei einem Aufenthalt im Ausland, dass der Arbeitnehmer dafür zu sorgen habe, dass er vom Zugang einer Kündigung im Inland zeitnah Kenntnis erhalte, sodass der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall die Kündigungsschutzklage verlor.

Das BAG weist zusätzlich darauf hin, dass der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet war, den Arbeitnehmer telefonisch über den Ausspruch der Kündigung vorzuwarnen. Auch musste der Arbeitgeber den Umschlag, der die Kündigung enthielt, nicht besonders kennzeichnen.

Praxistipp

Auch während der Krankheit eines Arbeitnehmers kann im Übrigen eine Kündigung ausgesprochen werden. In beiden Fällen (Urlaub/Krankheit) raten wir dringend dazu, Kündigungen nur durch einen Boten aus der Firma zuzustellen. Alle anderen Zugangsformen bergen Risiken, die zu erheblichen finanziellen Konsequenzen und im Extremfall zum Verlust des Kündigungsschutzprozesses für den Arbeitgeber führen können.

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