Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder ist besonders stark ausgestaltet. Auch wer arbeitslos ist, Hartz IV bezieht oder nur Teilzeit arbeitet, hat selten eine Chance vor deutschen Familiengerichten.

Der Gesetzgeber und die Gerichte erwarten, dass derjenige, der die Kinder nicht betreut, alles in seiner Macht Stehende tut, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Mindestanforderung an einen gesunden Arbeitnehmer ist immer, dass in Vollzeit gearbeitet wird. Darüber hinaus kann oft – wenn der Vollzeitjob nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt zahlen zu können – auch noch die Aufnahme einer Nebentätigkeit verlangt werden. Wer nicht entsprechend diesen Anforderungen arbeitet, bekommt Einkommen fiktiv zugerechnet. So wird auch ein Mini-Jobber plötzlich leistungsfähig!

Geht es um die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind, hat man also nur geringe Chancen, an der Unterhaltspflicht vorbeizukommen.

Dennoch einige wichtige Tipps, wenn man beim besten Willen das Geld nicht beschaffen kann:

1. Wer aus Sicht des Gerichts nicht genug arbeitet, kann beweisen, dass er keine Arbeit findet, indem er ca. 30 qualifizierte Bewerbungen pro Monat vorlegt. Zahlen muss natürlich nur, wer überhaupt eine Chance hat, einen Job zu finden. Dieser Weg ist aber sehr steinig und oft werden Bewerbungen noch vor Gericht als ungeeignet zerpflückt.

2. Wenn das Gericht fiktives Einkommen unterstellt, muss eine halbwegs realistische Schätzung erfolgen. Oft kann nur der Mindestlohn angesetzt werden, was wiederum oft dazu führt, dass rechnerisch nicht der Mindestunterhalt herauskommt.

3. Wichtig: Oft ist der betreuende Elternteil auch selbst neben der Betreuung für den Barunterhalt verantwortlich! Wenn dieser bereinigt den Kindesbarunterhalt selbst übernehmen könnte, ohne dass sein angemessener Selbstbehalt von 1.300 € verletzt wird, ist der eigentlich Unterhaltspflichtige gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – im Regelfall – nicht verpflichtet, mit aller Macht den Kindesunterhalt sicherzustellen. Ihm wird also z. B. nichts fiktiv hinzugerechnet.

4. Verdient der andere Elternteil sogar mehr als das Dreifache des Einkommens des eigentlich Unterhaltspflichtigen, kann ebenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Anspruch gegen den nicht betreuenden Elternteil wegfallen.

Weitere Informationen zum Thema Familienrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/familienrecht-hamburg/ sowie unter https://scharf-und-wolter.de/