Innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gilt bekanntermaßen das Kündigungsschutzgesetz noch nicht, sodass Sie für eine Kündigung keinen Grund benötigen. Ist also alles gut? Nicht ganz!
Zum einen sind die formalen Voraussetzungen von Kündigungen zu beachten. Denken Sie daran, dass Sie den Zugang der Kündigung sicherstellen müssen. Hierbei kommt es sowohl darauf an, dass die Kündigung überhaupt dem Arbeitnehmer zugeht als auch darum, wann diese ihm zugeht. Wir raten dazu stets einen Boten aus der Firma einzusetzen, der nach Übergabe bzw. Einwurf in den Hausbriefkasten ein Protokoll erstellt, in dem er vermerkt, wann er die Kündigung wie hat zugehen lassen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Bote die Kündigung selbst gesehen hat und nicht nur den Zugang eines verschlossen Umschlages bezeugen kann.
Zum zweiten gilt auch während der Pandemie die strenge Schriftform des § 623 BGB für die Kündigung. Nur Kündigungen, die eine Originalunterschrift tragen (keine Farb- oder sonstige Kopie, keine elektronische Zustellung) sind wirksam!
Zuletzt denken Sie bitte daran, dass ein Berechtigter die Kündigung unterzeichnet. Im Zweifel sollte immer eine Vollmacht im Original beigelegt werden, sodass keine Zweifel darüber bestehen, dass die Kündigung auch von der Person unterzeichnet werden durfte, die sie unterschrieben hat.
Heute soll es aber um eine andere Frage gehen, und zwar darum, wie man bei Kündigungen in der Wartezeit den Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG anhört.
Keine Zweifel bestehen daran, dass auch während der ersten 6 Monate bei einer Kündigung der Betriebsrat anzuhören ist. Tun Sie dies nicht, so ist die Kündigung unwirksam.
Wie bei allen Kündigungen, kann die Anhörung aber auch dann fehlerhaft sein, wenn sie zwar erfolgt, dem Betriebsrat aber nicht genügend Informationen mitgeteilt wurden. Was ist also zu tun?
Ich hatte gerade einen Fall, in dem der Arbeitgeber den Betriebsrat wie folgt über den „Kündigungsgrund“ informiert hat:
„Die Kündigung erfolgt während der Probezeit ohne einen Kündigungsgrund.“
Reicht das aus?
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.09.2013 (6 AZR 121/12) diese Frage beantwortet. In dem genannten Urteil macht das BAG deutlich, dass während der ersten 6 Monate zwar nicht die strengen Anforderungen bestehen, die an Kündigungen im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes zu stellen sind; Ausführungen zum Hintergrund der Kündigung können jedoch nicht vollständig unterbleiben.
Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Information des Betriebsrates durch den Arbeitgeber bei Wartezeitkündigungen zu stellen sind, müsse man – so das Gericht – zwischen Kündigungen, die auf Tatsachen gestützt werden und Kündigungen, die auf personenbezogenen Werturteilen beruhen, die sich in vielen Fällen durch Tatsachen nicht näher belegen lassen, differenzieren.
In der ersten Konstellation genügt nach Auffassung des BAG die Anhörung den Anforderungen des § 102 BetrVG nur, wenn dem Betriebsrat die zugrunde liegenden Tatsachen bzw. Ausgangsgrundlagen mitgeteilt werden. In der zweiten Konstellation reicht die Mitteilung allein des Werturteils für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung aus. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht verpflichtet, im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG sein Werturteil gegenüber der Arbeitnehmervertretung zu substantiieren oder zu begründen.
In meinem oben geschilderten Fall war die Anhörung fehlerhaft und damit die Kündigung unwirksam, da der Arbeitgeber weder die Tatsachen, auf denen die Kündigung beruht (z.B. Auftragsmangel) noch sein Werturteil (z.B. Arbeitnehmer passt nicht ins Team) dem BR mitgeteilt hat.
Praxistipp
Sie sehen, ganz so einfach sind auch Kündigung während der Wartezeit nicht. Insbesondere wenn der Betriebsrat anzuhören ist, können durchaus Probleme auftreten. Wenn Sie hierzu Fragen haben oder Unterstützung bei der Vorbereitung oder der Durchführung von Kündigungen benötigen, so kommen Sie gerne auf mich zu.
Dr. Alexander Scharf
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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