Das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.12.2019 – 3 Sa 30/19, Quelle: Medienmitteilungen des LAG Baden-Württemberg vom 16.12.2019 und 19.12.2019) hatte sich in einem aktuellen Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine fristlose Kündigung, die aus Anlass von fremdenfeindlichen Äußerungen und Beleidigungen ausgesprochen worden ist, auch ohne vorherige Abmahnung rechtswirksam ist.

Der Fall

Der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger war seit 1983 bei der Daimler AG zuletzt als Anlagenwart tätig. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 4. Juni 2018 und hilfsweise nochmals am 5. Juni 2018 jeweils fristlos, hilfsweise zum 31. Dezember 2018 mit der Begründung, der Kläger habe einen türkischen Arbeitskollegen muslimischen Glaubens mehrfach massiv verbal beleidigt (u. a. „Ziegenficker“, „Dreckstürkenpack“) und ihm über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg WhatsApp-Nachrichten mit fremdenfeindlichen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten übersandt, so u. a. eine Datei mit dem Bild eines mit Reichsflagge und Hakenkreuz bedruckten T-Shirts versehen mit dem Begleittext: „Wenn dich diese Flagge stört, helfe ich dir beim Packen“.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, wogegen sich der Kläger mit seiner Berufung wendet. Neben formalen Unwirksamkeitsgründen macht er geltend, er habe aufgrund des Verhaltens des Kollegen davon ausgehen können, dass die übersandten WhatsApp-Nachrichten nicht unerwünscht gewesen seien. Der Kollege habe die Nachrichten erst gegen ihn verwandt, nachdem es aus anderen Gründen zwischen ihnen zum Bruch gekommen sei. Außer einer unstreitig erfolgten Titulierung als „Arschloch“ sei es auch nicht zu verbalen Beleidigungen seinerseits gekommen.

Die Entscheidung

Das LAG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Es ist auf Grundlage der vom Arbeitsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen zu der Auffassung gelangt, dass die erwiesenen Beleidigungen verbaler Natur einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellten, ebenso die Übersendung zahlreicher WhatsApp-Nachrichten mit beleidigendem und bedrohlichem Charakter (u. a. Abbildung eines sich zum Gebetsteppich neigenden Muslim mit dem Text: „Der neue Vorwerk ist da: Model Fussel Lutscher IS 3000“; Videodatei einer mit der Aufschrift „88“ versehenen Torte, in deren Schnittfläche sodann ein Hakenkreuz erscheint). Der Kläger durfte auch nicht annehmen, dass diese Nachrichten nicht unerwünscht waren.

Angesichts der massiven Pflichtverletzungen sei eine vorherige Abmahnung des Klägers nicht erforderlich gewesen. Auch im Rahmen der Interessenabwägung sei das Arbeitgeberinteresse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz der langen Betriebszugehörigkeit, der Schwerbehinderung des Klägers und des Umstands, dass der Kläger zum 1. Mai 2021 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eingetreten wäre, höher zu gewichten als das Interesse des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Das Wichtigste

Fremdenfeindliche Äußerungen gegenüber Mitarbeitern können auch ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigen.
Allerdings sind stets die Besonderheiten des Einzelfalles intensiv zu prüfen. Hierbei ist zunächst der jeweils zugrunde liegende Sachverhalt möglichst vollständig aufzuklären und zu dokumentieren. Sodann sind u.a. die Schwere, der Umfang, die Auswirkungen und die Intensität der konkreten Pflichtverletzung(en) sorgfältig zu ermitteln, um abwägen zu können, inwiefern eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung erfolgversprechend ist oder ob es vor Ausspruch einer Kündigung zwingend (mindestens) einer vorherigen einschlägigen Abmahnung bedarf.

Falls Sie hierzu in der Arbeitsrecht Hamburg Praxis Fragen haben, sprechen Sie mich gerne an (jb@scharf-und-wolter.de).