Neues zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) – Wann muss ein BEM erneut angeboten werden?
Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 09.12.2020, 12 Sa 554/20, zitiert nach juris) hatte sich mit der höchst praxisrelevanten Frage zu beschäftigen, welche kündigungsrechtlichen Folgen es hat, wenn nach der Durchführung eines BEM erneut Krankheitszeiten von mehr als sechs Wochen auflaufen.
Der rechtliche Hintergrund
Sind Beschäftigte / Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist die Durchführung eines BEM seitens des Arbeitgebers gem. § 167 II SGB IX anzubieten.
Höchstrichterlich ist bis dato ungeklärt, ob nach einem durchgeführten BEM dieses bereits dann erneut anzubieten ist, wenn der Arbeitnehmer nach dem ersten BEM innerhalb eines Jahres wieder länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt oder ob ein erneutes BEM erst frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach Beendigung des ersten BEM anzubieten ist, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum erneut mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeitszeiten aufweist.
Was war passiert?
Der im Jahr 1973 geborene Kläger ist seit 2001 für die Beklagte als Produktionshelfer tätig.
Der Kläger war in den Jahren 2017 bis 2019 an einer Vielzahl von Arbeitstagen wegen unterschiedlicher Krankheitsursachen arbeitsunfähig erkrankt. Am 05. März 2019 führten die Arbeitsvertragsparteien deshalb ein BEM-Gespräch durch ohne bestimmte Maßnahmen festzulegen. Das BEM-Verfahren wurde deshalb am 05. März 2019 abgeschlossen.
Im restlichen Zeitraum des Jahres 2019 (ab 06. März 2019) war der Arbeitnehmer an weiteren 79 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt.
Am 26. Februar 2020 – mithin weniger als zwölf Monate nach Durchführung und Beendigung des vorherigen BEM-Verfahrens am 05. März 2019 – kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich, fristgerecht aus personenbedingten Gründen wegen häufiger Kurzerkrankungen.
Die gegen diese Kündigung eingereichte Kündigungsschutzklage hatte erstinstanzlich Erfolg. Hiergegen wendet sich die beklagte Arbeitgeberin mit ihrer Berufung.
Die Entscheidung
Das LAG Düsseldorf hat die Berufung der Beklagtenseite abgewiesen.
Die Wirksamkeit der Kündigung vom 26.02.2020 scheitere auf der dritten Prüfungsstufe, weil die Kündigung unverhältnismäßig sei.
Weil der Kläger nach dem 05.03.2019 vor Zugang der Kündigung vom 26.02.2020 erneut länger als sechs Wochen wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war, hatte die Beklagte erneut ein BEM durchzuführen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Arbeitgeber nach einem durchgeführten BEM nicht erst nach Ablauf eines Jahres zu einem weiteren BEM verpflichtet. Für die rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines BEM sei es unerheblich, dass seit dem 05.03.2019 bis zum Zugang der Kündigung vom 26.02.2020 unstreitig noch kein ganzes Jahr vergangen ist. Dies ergebe die Auslegung des § 167 II SGB IX.
Der Abschluss eines BEM sei dabei der Tag „Null“ für einen neuen Referenzzeitraum von einem Jahr.. Ein „Mindesthaltbarkeitsdatum“ habe ein BEM nicht. Es sei erneut durchzuführen, wenn der Beschäftigte nach Abschluss des BEM bzw. der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen wieder länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Eine Begrenzung der rechtlichen Verpflichtung auf eine nur einmalige Durchführung des BEM im Jahreszeitraum des § 167 II SGB IX lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Ausblick
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich von Arbeitgeberseite eingelegt worden ist. Es steht somit zu erwarten, dass das BAG in Kürze die Möglichkeit erhält, die hiesige Rechtsfrage erstmalig höchstrichterlich zu klären.
Das Wichtigste
1. Das LAG Düsseldorf behandelt die höchst praxisrelevante Fragen, unter welchen Voraussetzungen ein erneutes BEM vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung durchzuführen ist und beantwortet diese Frage arbeitnehmerfreundlich, was in der Personalpraxis unbedingt beachtet werden sollte.
2. Da eine höchstrichterliche Klärung der hiesigen Streitfrage noch aussteht, raten wir vorsichtigen Arbeitgebern, sich zunächst bis auf Weiteres an die strengen Vorgaben des LAG Düsseldorf zu halten.
Arbeitnehmern sollte deshalb immer bereits dann ein erneutes BEM angeboten werden, wenn und sobald diese nach Beendigung eines BEM-Verfahrens erneut Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als sechs Wochen angesammelt haben.
3. Für die Personalpraxis ist die Erkenntnis wichtig, dass krankheitsbedingte Kündigungen – sofern ausreichende Krankheitszeiten vorliegen – nach Durchführung oder Ablehnung eines BEM zeitnah ausgesprochen werden sollten.
Sollten Sie Fragen zum Thema krankheitsbedingte Kündigung haben, sprechen Sie mich gerne an.
Jens Buchwald
(Rechtsanwalt)
(Fachanwalt für Arbeitsrecht)

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/fachanwalt-hamburg/fachanwalt-arbeitsrecht/ sowie unter Anwalt Hamburg