Welche Besonderheiten gibt es beim Zugang einer E-Mail zu beachten? Kann sich der Absender einer E-Mail auf Beweiserleichterungen berufen (Beweis des ersten Anscheins)?

Wir berichten heute über eine aktuelle Entscheidung des LAG Köln vom 11.01.2022, 4 Sa 315/21 (Quelle: Pressemitteilung LAG Köln vom 21.02.2022), in welcher es um die praxisrelevante Frage geht, wer den Zugang einer E-Mail zu beweisen hat und ob hier dem Absender einer E-Mail Beweiserleichterungen zugutekommen.

Was war passiert?

In dem Rechtsstreit vor dem LAG Köln stritten die Parteien um die Verpflichtung des Klägers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen.

In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie aus betrieblichen Gründen dem Kläger nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet.

Ob der Kläger eine E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Beklage verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt worden sei und sie daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen habe. Laut Kläger ging eine solche E-Mail erst drei Tage später bei ihm ein.

In dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Beklagte, vom Gehalt des Klägers monatlich jeweils 500 Euro als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Sie war der Ansicht, dass dem Kläger rechtzeitig ein Arbeitsplatz aufgrund der E-Mail angeboten worden sei. Die Bedingung für den Verzicht auf die Rückzahlung sei nicht eingetreten. Sie könne sich hinsichtlich des fristgerechten Zugangs der E-Mail auf den Beweis des ersten Anscheins berufen.

Das Arbeitsgericht hat der Lohnzahlungsklage des Klägers stattgegeben.

Die Entscheidung

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Der Zugang einer E-Mail sei vom Versender darzulegen und zu beweisen.
Zunächst einmal begründe die Absendung der E-Mail keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingehe, sei nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankomme.

Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.

Das Wichtigste

Den Absender einer E-Mail trifft gemäß § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt nicht dadurch die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute, dass er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.

Die Absendung der E-Mail begründet ebenso wie die Vorlage eines Sendeprotokolls einer E-Mail keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger.

Von einer Beweiserleichterung (Anscheinsbeweis) für den Zugang einer E-Mail ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn eine Lesebestätigung des Empfängers vorgelegt werden kann.

Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass das Thema „Zugang“ auch (oder gerade) in Zeiten der zunehmenden Digitalisierung ein Dauerbrenner bleibt bzw. bleiben wird.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/fachanwalt-hamburg/fachanwalt-arbeitsrecht/ sowie unter Anwalt Hamburg