Die Eheleute haben im Scheidungsverfahren regelmäßig unterschiedliche Interessen. Ein Ehegatte, der Ehegattenunterhalt erhält, aber fürchten muss, dass er nach der Scheidung kurzfristig seinen Unterhaltsanspruch verliert, hat ein Interesse daran, das Scheidungsverfahren in die Länge zu ziehen. Dies liegt daran, dass der Ehegattenunterhalt vor der Scheidung (der sogenannte Trennungsunterhalt) bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist. Er ist also befristet – aber die Frist ist beeinflussbar.

Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte in dieser Situation den sogenannten Zugewinnausgleich (also den finanziellen Ausgleich für in der Ehe erzielte Vermögenszuwächse) im Scheidungsverfahren beantragt, kann er ganz oft Monate oder gar Jahre das Verfahren verlängern. Regelmäßig wird erst eine Auskunft eingeklagt und dann erst gesagt, wie viel Geld man denn nun haben will. Allein der Streit über die Auskunft – die oft sehr ungenau erteilt wird – kann eine ganz erhebliche Verzögerung bringen.

Was mache ich, wenn ich mit einer solchen bewusst eingesetzten Verzögerungstaktik (landläufig: „schmutziger Scheidungstrick“) oder einem ohne Hintergedanken deswegen lange dauernden Verfahren betroffen bin? Man kann versuchen, den Zugewinnausgleich aus dem Scheidungsverfahren abtrennen zu lassen, um die Scheidung vorzuziehen. Dies geht regelmäßig nur, wenn sich das Verfahren deswegen um wenigstens zwei Jahre verzögert hat. Ganz oft wird dies dennoch abgelehnt, weil die Familiengerichte gehalten sind, Scheidung und Folgesachen gemeinsam und nicht getrennt zu entscheiden.

Was dann aber funktioniert: Drei Jahre nach der Trennung kann jeder ohne Begründung vom anderen Ehegatten verlangen, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird. Wer diesen Joker zieht (in der Praxis wird dies ganz überwiegend übersehen!), erreicht direkt, dass der Zugewinnausgleich aus dem Scheidungsverfahren herausgenommen wird. Hintergrund ist, dass dann die Zahlung des Zugewinns sofort verlangt werden kann, was sonst nur mit Rechtskraft der Scheidung der Fall ist. Daraus ergibt sich zwingend, dass Scheidung und Zugewinnausgleich nicht mehr zusammen in einem Verfahren entschieden werden können, womit diese Verzögerungstaktik gescheitert wäre.

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