In der Tat hat das BAG gestern eine Entscheidung zum Thema der Vergütung von Reisezeit als Arbeitszeit getroffen
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2018&nr=21223&pos=0&anz=51&titel=Verg%FCtung_von_Reisezeiten_bei_Auslandsentsendung
Allerdings hat diese Entscheidung keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus und erst Recht kann man aus ihr nicht ableiten, dass nunmehr Reisezeit generell wie Arbeitszeit zu vergüten ist.
Die Medien sind hier – wie so oft – deutlich über das Ziel hinausgeschossen und haben die Inhalte des entschiedenen Falles sehr verkürzt und im Ergebnis falsch dargestellt.
Wie man der Entscheidung der Vorinstanz, des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.07.2017
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=JURE170040653&doc.part=L
entnehmen kann, geht es hier um die Auslegung eines Tarifvertrages.
Der Baurahmentarifvertrag, der im vorliegenden Fall anwendbar ist regelt unter § 7 Punkt 4.3., dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer auf einer Baustelle einsetzt, die mindestens 50 km vom Betrieb entfernt ist, ihm für die An- und Abreise die erforderliche Reisezeit wie normalen Lohn, allerdings ohne Zuschläge zu vergüten hat.
Hier haben dann das LAG und das BAG entscheiden, dass diese Regelung auch für ausländische Einsatzorte und auch für Flüge anwendbar ist. Weitere Feststellungen, aus denen sich allgemeine, generelle Regeln für Reisezeiten außerhalb der Anwendbarkeit des BRTV ergeben, haben beide Gericht nicht getroffen.
Praxistipp:
Es bleibt also bei der sogenannten Beanspruchungstheorie des BAG, nachdem Reisezeit dann zu vergüten ist, wenn der Arbeitnehmer fremdbestimmt im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers während der Reise beansprucht wird. Dies muss dann in jedem Einzelfall geprüft werden.
Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/fachanwalt-hamburg/fachanwalt-arbeitsrecht/ sowie unter Anwalt Hamburg