Sollten Ehegatten dies nicht per Ehevertrag ausgeschlossen haben, findet – in der Regel mit oder nach der Scheidung – der sogenannte Zugewinnausgleich statt. Wie der Begriff schon andeutet, findet ein Ausgleich des in der Ehe erzielten Vermögenszugewinns statt. Dabei wird das Vermögen jedes Ehegatten am Tag der Heirat mit dem Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages verglichen. Unter Herausrechnung der Inflation ergibt sich dann der Zugewinn. Wer mehr Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte des Mehrbetrages ausgleichen („Zugewinnausgleich“).

Erbschaften und Schenkungen spielen eine Sonderrolle. Sie werden rechnerisch so behandelt, als wenn sie schon bei Eheschließung vorhanden gewesen wären.

Auch Schenkungen der eigenen Eltern werden so behandelt. Jetzt ist wieder entscheidend, ob es sich überhaupt ganz oder vielleicht nur teilweise um Schenkungen in diesem Sinne handelt.

Wird das Kind mit monatlicher Zahlung für den laufenden Haushalt bedacht, sind dies keine Schenkungen. Auch übliche Geburtstagsgeschenke fallen nicht hierunter. Die Übertragung eines Grundstücks wäre aber eine Schenkung, wobei aber nicht der volle Verkehrswert, sondern dieser abzüglich der übernommenen Kreditbelastungen anzusetzen wäre. Noch komplizierter wird es, wenn das verheiratete Kind auf dem Grundstück der Eltern baut, aber das Grundstück erst nach Fertigstellung überträgt. Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der vom Kind geschaffene Wert – im Beispiel das Gebäude – vom Gesamtwert abzuziehen ist. Diese Frage kann finanziell schnell mal den Unterschied von mehreren 10.000 Euro machen.

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