Kurzarbeit: Auswirkungen auf den Urlaub

Viele Arbeitgeber stehen aktuell vor der Frage, welche Auswirkungen Kurzarbeit, die während der Corona Pandemie notwendig geworden ist, auf den Umfang des Urlaubsanspruches von Mitarbeitern hat.
Wir hatten dieses Thema erstmalig mit umfangreichen Hinweisen zur Sach- und Rechtslage am 25.09.2020 vorgestellt.
Nunmehr liegt eine aktuelle Gerichtsentscheidung des LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20, vor, die aus Arbeitgebersicht erfreulich ist und deren Kenntnis für die Personalpraxis von erheblicher Bedeutung ist.
Der Fall
Was war passiert?
Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der Beklagten, einem Betrieb der Systemgastronomie, beschäftigt. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu.
Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend.
Im August und September 2020 hatte die Beklagte ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle.
Sie begehrt deshalb die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, d.h. noch 2,5 Arbeitstage.
Dem tritt die Arbeitgeberin entgegen. Mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null entstünden keine Urlaubsansprüche. Sie habe deshalb den Urlaubsanspruch der Klägerin für 2020 bereits vollständig erfüllt.
Die Entscheidung
Die 6. Kammer des LAG Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Essen abgewiesen.
Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 habe die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde.
Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.
Dies entspreche dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht.
Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere sei Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem habe der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst wurde, nichts geändert.
Ausblick
Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum BAG zugelassen. Mit einer abschließenden Klärung der Streitfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kürzung von Urlaubsansprüchen bei konjunktureller Kurzarbeit rechtswirksam möglich ist, ist möglicherweise in absehbarer Zeit zu rechnen. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass das BAG sich gezwungen sieht, auch diesen Rechtsstreit ggf. dem EuGH vorzulegen. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.
Zur weiteren Vertiefung legen wir Ihnen ergänzend noch einmal die Lektüre unseres Artikels vom 25.09.2020 wärmstens an Herz.
https://www.xing.com/communities/posts/arbeitsrecht-fuer-arbeitgeber-1020271708
Bei Fragen und Anmerkungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Jens Buchwald
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/fachanwalt-hamburg/fachanwalt-arbeitsrecht/ sowie unter Anwalt Hamburg