Zum Abschluss des Themenmonats wollen wir uns heute noch näher mit der Anfechtung einer Kündigungserklärung befassen und einige Praxistipps zum Ausspruch der Anfechtung geben.

Anfechtung der Kündigungserklärung

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Arbeitnehmer, nachdem der Arbeitgeber etwa strafrechtlich relevantes Verhalten aufgedeckt hat und eine fristlose Kündigung in Aussicht gestellt hat, das Arbeitsverhältnis „um Schlimmeres zu vermeiden“ selbst kündigt. Nach Ausspruch der vorschnellen Kündigung werden dem Arbeitnehmer die weitreichenden Konsequenzen bewusst und die Kündigungserklärung wird angefochten.

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Ist sie dem Empfänger einmal zugegangen, kann sie nur unter besonderen Umständen angefochten und damit „rückgängig“ gemacht werden. Möchte ein Arbeitnehmer seine Eigenkündigung gerichtlich anfechten, ist er allein darlegungs- und beweisbelastet für alle für die Anfechtung erheblichen Umstände. Hier gelten wiederum die §§ 119, 123 BGB. Ein Grund wäre zum Beispiel eine rechtswidrige Drohung des Arbeitgebers, die mit der Eigenkündigung abgewendet werden sollte. Doch auch hier gilt: Droht ein Arbeitgeber mit der außerordentlichen Kündigung und durfte ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen, ist eine widerrechtliche Drohung zu verneinen.

Das BAG führte zu einem solchen Fall Folgendes aus:
„Nur wenn unter verständiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls der Arbeitgeber davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zu einer Eigenkündigung oder zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu veranlassen (Senat 9. März 1995 – 2 AZR 644/94 – BB 1996, 434).“

Auch hier wird der Arbeitnehmer also in der Praxis wenig Erfolg mit seiner Anfechtung haben. Die Rechtsprechung stellt ebenso, wie im Rahmen des Aufhebungsvertrages sehr hohe Anforderungen an das Vorliegen der Anfechtungsgründe sowie deren Darlegung.

Praxistipps zur Anfechtung

Abschließend kann zu diesem Themenmonat Folgendes festgestellt werden:

1. Der Arbeitgeber sollte bei bestimmten Sachverhalten durchaus auch die Möglichkeit der Anfechtung des Arbeitsverhältnisses in Betracht ziehen. Anlass hierzu können beispielsweise gefälschte Zeugnisse oder offensichtlich falsche Behauptungen im Vorstellungsgespräch geben. Durchaus sinnvoll kann in derartigen Fällen die Erklärung der Anfechtung des Arbeitsvertrages neben dem Ausspruch einer Kündigung sein.

2. Wurde eine fristgemäße Kündigung erklärt, kann diese nicht in eine Anfechtung umgedeutet werden. Die Umdeutung ist unzulässig, das ersatzweise Rechtsgeschäft darf nicht weiter reichende Folgen haben als das ursprüngliche Rechtsgeschäft. Die wirksame Anfechtung führt im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung zu einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich zulässig ist dagegen eine Umdeutung einer fristlosen. Kündigung in eine Anfechtung, wobei das BAG jedoch eine Umdeutung auch dann für unzulässig erachtet, wenn der Anfechtungsberechtigte seine Wahl ausdrücklich und klar bezeichnet hat.

3. Zwar sind die im Arbeitsverhältnis empfangenen Leistungen wie bereits dargestellt prinzipiell nicht rückabzuwickeln. In besonders krassen Fällen hat das BAG den Arbeitnehmer jedoch genau hierzu verurteilt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit Aufnahme der Tätigkeit gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (vgl. BAG, Urteil vom 3. November 2004 – 5 AZR 592/03). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitnehmer eine Approbationsurkunde gefälscht und vorgegeben Arzt zu sein. Als solcher hatte er auch über einen geraumen Zeitraum praktiziert. Eine entsprechende Zulassung, um als Arzt tätig zu werden, besaß er allerdings zu keinem Zeitpunkt. Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer in diesem Fall gar nicht beschäftigen dürfen. In diesem Zusammenhang wurde vom BAG nicht einmal der Wert der erbrachten Arbeitsleistung berücksichtigt, da der Arbeitnehmer in einem derartigen Fall nicht schutzwürdig ist. Der Arbeitgeber kann in solchen Fällen also die bereits bezahlte Vergütung zurückfordern.

Wenn Sie Fragen zum Themenmonat Anfechtung im Arbeitsverhältnis haben oder eine Beratung im Einzelfall wünschen, sprechen Sie uns gerne an.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/fachanwalt-hamburg/fachanwalt-arbeitsrecht/ sowie unter Anwalt Hamburg