Wir berichteten bereits darüber, dass mehrere Gerichte entschieden hatten, dass der Urlaub im Ergebnis am Ende des Jahres nicht verfalle, nur weil der Arbeitnehmer diesen nicht genommen habe. Vielmehr müsse der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen, damit der Arbeitnehmer seinen Urlaub im laufenden Jahr nehme.
Nunmehr hat der EuGH mittels zweier Urteile vom 06.11.2018 (Urteile in den Rechtssachen C-619/16 und C-684/16 Sebastian W. Kreuziger / Land Berlin und Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. / Tetsuji Shimizu) für Klarheit gesorgt (Quelle: EuGH, Pressemitteilung Nr. 165/18). Diese Entscheidungen werden erhebliche Auswirkungen auf das deutsche Urlaubsrecht haben.
Die entschiedenen Fälle
1. Herr Kreuziger absolvierte als Rechtsreferendar beim Land Berlin seinen juristischen Vorbereitungsdienst. Während der letzten Monate nahm er keinen bezahlten Jahresurlaub. Nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes beantragte er eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage. Das Land lehnte den Antrag ab. Herr Kreuziger focht daraufhin die Ablehnung vor den deutschen Verwaltungsgerichten an.
2. Herr Shimizu war bei der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften beschäftigt. Etwa zwei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bat die Max-Planck-Gesellschaft Herrn Shimizu, seinen Resturlaub zu nehmen (ohne ihn jedoch zu verpflichten, den Urlaub zu einem von ihr festgelegten Termin zu nehmen). Herr Shimizu nahm nur zwei Urlaubstage und beantragte die Zahlung einer Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage, was die Max-Planck-Gesellschaft ablehnte. Herr Shimizu wandte sich daraufhin an die deutschen Arbeitsgerichte.
Das OVG Berlin-Brandenburg und das BAG wollten vom EuGH wissen, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Verlust des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs und den Verlust der finanziellen Vergütung für diesen Urlaub vorsieht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt hat.
Die Entscheidungen
Mit seinen Urteilen vom 06.11.2018 hat der EuGH entschieden, dass das Unionsrecht es nicht zulässt, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub automatisch schon allein deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat.
Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.
Das Wichtigste
Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen.
Sind Sie als Arbeitgeber also in der Lage, den Ihnen insoweit obliegenden Beweis zu erbringen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall der finanziellen Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen.
Jede Auslegung der fraglichen Unionsvorschriften, die den Arbeitnehmer dazu veranlassen könnte, aus freien Stücken in den betreffenden Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeiträumen keinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, um seine Vergütung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erhöhen, wäre nämlich mit den durch die Schaffung des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub verfolgten Zielen unvereinbar. Diese bestehen u. a. darin, zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer zum wirksamen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit über eine tatsächliche Ruhezeit verfügt.
Praxistipp:
Als Arbeitgeber müssen Sie nachweisbar Ihren Arbeitnehmern durch konkrete, rechtzeitige und geeignete organisatorische Maßnahmen ermöglichen, den Urlaub tatsächlich auszuüben. Weiterhin müssen Sie Ihren Mitarbeitern rechtzeitig deutlich mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn sie den Urlaub nicht nehmen.
Wir raten daher Arbeitgebern u.a. möglichst frühzeitig die Urlaubstage und Urlaubsplanung der Mitarbeiter im Blick zu haben und die Arbeitnehmer rechtzeitig (spätestens Anfang Juli) und schriftlich (mit dem Nachweis des Zuganges) darauf hinzuweisen, wie viel Urlaub sie noch haben und dass Sie diesen im laufenden Jahr nehmen müssten, da er ansonsten verfallen werde.
Eine Pflicht zur einseitigen Gewährung von „Zwangsurlaub“ seitens des Arbeitgebers gibt es nach den vorliegenden Urteilen des EuGH jedoch weiterhin nicht.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/fachanwalt-hamburg/fachanwalt-arbeitsrecht/ sowie unter Anwalt Hamburg