Immer wieder lassen sich auch Eheleute scheiden, die beide schon Rente beziehen. Zunächst mal wird der Ausgleich der in der Ehezeit angesammelten Rentenansprüche durchgeführt, wie bei jeder Scheidung. Bei der Rentnerscheidung wirkt sich dies dann praktisch sofort aus, da sich die Rente des einen erhöht und die Rente des anderen absinkt.
Einen Haken gibt es aber: Wenn der rechtskräftige Scheidungsbeschluss auch hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vorliegt, warten die Betroffenen auf die nächste Rentenzahlung und stellen fest, dass sich gar nichts geändert hat! Stattdessen kommt ein neuer Rentenbescheid, in dem es z. B. heißt: Aufgrund der ab dem 2.10. rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird Ihre Rente zum 1.12. wie folgt geändert …“. Und dieser Bescheid ist auch richtig, obwohl der Betroffenen die ihm zustehende Rentenerhöhung erst mit zwei Monaten Verspätung erhält.
Die Rentenversicherer haben eine Übergangszeit bis zu dem Monat, der auf den nach Rechtskraft folgenden Monat folgt. Kurz gesagt, zwischen einem und maximal zwei Monaten, je nachdem ob die Rechtkraft am Monatsanfang oder Monatsende eintrat.
Dennoch ist der Versorgungsausgleich ab Rechtskraft durchzuführen. Da der Rentenversicherer sich für die Übergangszeit darum nicht kümmern muss, hat sich der Betroffene das Geld von seinem geschiedenen Ehegatten zu holen, denn der hat natürlich genauso lange zu viel Rente bekommen, ist somit „ungerechtfertigt bereichert“. Das Ganze steht in § 30 VersAusglG.
In der Praxis wird dieser Anspruch aber oft übersehen …
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