Das Problem

Ausbildungsverhältnisse sind befristet. Genau wie bei normalen befristeten Arbeitsverhältnissen (§ 15 Abs. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz) gilt auch bei Auszubildenden die Regelung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht, wenn der Auszubildende im Anschluss an eine Ausbildung weiterarbeitet ohne dass etwas vereinbart wurde (§ 24 Berufsbildungsgesetz).

In diesem Fall können Sie als Arbeitgeber nicht mehr die positiven Folgen einer Befristung nutzen (automatisches Ende; kein Kündigungsschutz; kein Sonderkündigungsschutz; keine vorherige Betriebsratsanhörung); es bleibt nur noch das entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis zu kündigen mit den üblichen Risiken einer solchen Kündigung (insbesondere Abfindungszahlung bzw. Annahmeverzug).

Der Fall

Ein Auszubildender legte im Juni 2014 den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung und am 4. Juli 2014 die fachpraktische Prüfung ab. Seine Ergebnisse lagen im August 2014 vor. In der schriftlichen Prüfung waren die Prüfungsleistungen des Klägers in zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft bewertet worden, so dass eine mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich wurde, welche er am 22.08.14 erfolgreich ablegte. Der Prüfungsausschussvorsitzende unterrichtete den Azubi noch am selben Tag über das Ergebnis und das Bestehen der Ergänzungsprüfung.
Am 25.08.2014 erhielt der Azubi ein Sachreiben seines Ausbildungsbetriebes, in dem ihm unter anderem mitgeteilt wurde:
„… mit diesem Schreiben bestätige ich Ihnen, dass Sie in der Zeit von 01.09.2011 bis zum 29.08.2014 Auszubildender bei uns waren.
Die Abschlussprüfung haben Sie am 22.08.2014 erfolgreich bestanden. Die Ausbildung endet mit der Zeugnisausgabe am 29.08.2014.“

Der Azubi war vom 25. bis zum 29.08.14 bei seinem Ausbildungsbetrieb tätig und erhielt für diese Zeit Ausbildungsvergütung. Die Parteien schlossen unter dem 29.08.14 einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 30.08.14 bis zum 29.08.15 und verlängerten diesen dann am 11.08.15 bis zum 29.08.16.
Als der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach dem 29.08.16 nicht weiterbeschäftigen wollte, klagte der Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit der Befristung mit dem Argument des sogenannten Vorbeschäftigungsverbotes. Danach ist eine Befristung unwirksam, wenn bereits vorher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat zu Gunsten des Arbeitsnehmers (bzw. der ehemaligen Auszubildenden) entschieden.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.03.2018 (Az.: 9 AZR 479/17) die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes aufgehoben und dem Arbeitnehmer Recht gegeben.

In seiner Entscheidung führt es aus, dass in § 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz klar geregelt sei, dass die Ausbildung vor dem vereinbarten Ablauf Ende, wenn der Auszubildende die Prüfung bestehe. Der maßgebliche Zeitpunkt für das Ende der Ausbildung ist nach § 21 Abs. 2 die Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Somit sei im vorliegenden Fall durch die Weiterbeschäftigung nach Ende der Ausbildung vom 25.-29.08.14 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden und die daran anschließende Befristung sowie deren Verlängerung unwirksam gewesen.

Praxistipp

Sollte ein Auszubildender bei Ihnen seine Prüfung also bereits vor Ende des Ausbildungsverhältnisses erfolgreich abgelegt haben und ihm das Ergebnis auch bereits mitgeteilt worden sein, müssen Sie entweder die Beschäftigung des Azubis sofort einstellen oder eine entsprechende vertragliche Vereinbarung (ggf. auch befristet) vor der Fortsetzung seinen Tätigkeit schließen. Tun Sie dies nicht, ist eine spätere Trennung nur noch mit Kündigungsgrund und den Risiken eines Kündigungsschutzprozesses möglich.

Bei Fragen oder Beratungsbedarf wenden Sie sich gerne an uns. Auch kommen wir gerne zu einem Inhouse-Seminar zu Ihnen. Dabei können Sie die Inhalte frei bestimmen und erhalten somit viele praxisrelevante Informationen, die auf Sie bzw. Ihre Firma zugeschnitten sind. Sprechen Sie uns gerne an!

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/fachanwalt-hamburg/fachanwalt-arbeitsrecht/ sowie unter Anwalt Hamburg