In der anwaltlichen Beratung anlässlich von Trennungen zwischen Eheleuten taucht regelmäßig die Frage auf, ob man für Schulden und Verpflichtungen des Ehepartners haftet.

Eine direkte Mithaftung kommt nur in Betracht, wenn beide Ehegatten die entsprechenden Verträge, z.B. Darlehen, unterschrieben haben. Zwar leben die allermeisten Eheleute in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet aber nicht, dass man für den anderen haftet, sondern nur, dass bei der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung die Zuwächse des Vermögens zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden – also nicht, dass Schulden mit übernommen werden.

Es gibt allerdings eine Sonderreglung, die in der Praxis selten eine Rolle spielt, die man aber trotzdem kennen sollte. Früher – nach altem Familienrecht bis 1976 – gab es die sogenannte „Schlüsselgewalt“, mit der ausdrücklich der Hausfrau zugebilligt, die für die Haushaltsführung notwendigen Geschäfte auch mit Wirkung gegen den Ehemann vorzunehmen.

Der seit 1977 geltende §1357 BGB regelt, dass die Ehegatten mit Wirkung für den anderen Geschäfte vornehmen darf und kann, die der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen.

Nun mögen die Eheleute selbst noch wissen, wie ihre familiären Verhältnisse sind und was daher angemessen ist. Für Außenstehende, mit denen die Verträge gemacht werden, ist dies nicht so einfach. Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es darauf ankommt, wie die Eheleute nach außen auftreten. Wer großzügiger auftritt, als er sich eigentlich leisten kann, muss damit rechnen, dass auch teure Geschäfte beide Ehegatten verpflichten können, auch wenn nur einer als Vertragspartner auftritt.

Die Rechtsprechung ist daher sehr individuell und bunt. Vereinbarungen über Nebenkostenabrechnungen in einem Mietverhältnis entfalteten in einem Fall keine Wirkung für den anderen Ehegatten. In einem aktuell entschiedenen Fall durfte aber ein Ehegatte die Vollkaskoversicherung des anderen Ehegatten kündigen (BGH XII ZR 94/17, 28.2.2018).

Während vertreten wird, dass auch mal die Anschaffung eines PKW durch den §1357 BGB gedeckt ist, hat der Bundesgerichtshof immerhin schon entschieden, dass der Abschluss eines Bauvertrages über ein Wohnhaus (!) nicht darunter fällt.

Es bleibt zu hoffen, dass die Regelung weiterhin ein Nischendasein fristet. Wichtig bleibt aber: es müssen immer Geschäfte für den Lebensbedarf der Familie sein – also nicht teure Hobbys eines Ehegatten – und diese Geschäfte müssen angemessen sein – also den finanziellen Verhältnissen der Ehegatten entsprechen. Wenn ein Ehegatte ein teures Auto für sich kauft oder Darlehen für eigene Zwecke aufnimmt, wird auch weiterhin der andere Ehegatte dafür nicht haften müssen.

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