Wir hatten bereits im November 2018 in einem Artikel auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 06.11.2018 hingewiesen
https://www.xing.com/communities/posts/arbeitsrecht-fuer-arbeitgeber-1015695635
In den o.g. Entscheidungen hatte der EuGH auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichtes entschieden, dass ein Arbeitnehmer die ihm zustehenden Urlaubstage nicht schon allein deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum – also bis zum Ende des Kalenderjahres) keinen Urlaub beantragt hat.
Die Urlaubsansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat. Nach den Urteilen des EuGH ist der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet dem Arbeitnehmer von sich aus auch ohne einen entsprechenden Antrag Urlaub zu gewähren.
In der Folge dieser Entscheidungen des EuGH, die zur Entscheidung nach Deutschland zurückverwiesen wurden, hat das Bundesarbeitsgericht nun einen der beiden Fälle entschieden.

Der Fall

Der Arbeitgeber beschäftigte den Arbeitnehmer vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2013 als Wissenschaftler. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitnehmer ohne Erfolg, den von ihm nicht genommenen Urlaub im Umfang von 51 Arbeitstagen aus den Jahren 2012 und 2013 mit einem Bruttobetrag i.H.v. 11.979,26 Euro abzugelten. Einen Antrag auf Gewährung dieses Urlaubs hatte er während des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zwar zum Jahresende verfallen sei. Der Arbeitnehmer könne jedoch Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub verlangen, weil der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, ihm von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren, nicht nachgekommen sei. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sich der Ersatzurlaubsanspruch in einen Auszahlungsanspruch umgewandelt.

Die Entscheidung

Das BAG hat nach der o.g. Rechtsprechung des EuGH die Entscheidung des LAG abgeändert (Urteil vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15). Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet Zwangsurlaub zu gewähren. Allerdings hat das BAG dem LAG aufgegeben zu prüfen, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes erlischt. Das Landesarbeitsgericht wird nach der Zurückverweisung der Sache aufzuklären haben, ob der Beklagte seinen Obliegenheiten nachgekommen ist.

Der Praxistipp

Spätestens nach dieser Entscheidung sollten Sie für das Jahr 2019 absichern, dass Sie Ihre Arbeitnehmer in geeigneten Fällen nachweisbar (Zugang beweisen!) schriftlich auf den noch offenen Urlaubsanspruch und dessen Verfall zum Jahresende bzw. zum Ende des Übertragungszeitraums hingewiesen haben. Aus unserer Sicht sollten Sie damit Anfang der zweiten Jahreshälfte beginnen. Für Rückfragen in konkreten Fällen stehen wir gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/fachanwalt-hamburg/fachanwalt-arbeitsrecht/ sowie unter Anwalt Hamburg