In dieser Woche möchten wir Ihnen einmal wieder einen Fall aus dem Arbeitsalltag vorstellen. Erneut spielen hierbei die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen eine wichtige Rolle.
Das LAG Düsseldorf hatte sich in einem aktuellen Urteil vom 27.04.2021, 3 Sa 646/20, Quelle: Pressemitteilung LAG Düsseldorf, mit der Konstellation auseinanderzusetzen, dass ein Arbeitnehmer einen Kollegen absichtlich angehustet und ihm eine Corona-Erkrankung gewünscht haben soll.
Was war passiert?
Der Kläger war seit dem 01.08.2015 zunächst als Auszubildender und seit dem 17.01.2019 als Jungzerspannungsmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Am 11.03.2020 aktivierte die Beklagte im Hinblick auf das Auftreten des Coronavirus ihren internen Pandemieplan. Zu den Maßnahmen zählten u.a. die Aufforderung Abstand zueinander zu halten, Hygienemaßnahmen sowie das Bedecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen mit einem Papiertaschentuch oder Ärmel als Verhaltensregel. Die Belegschaft wurde in verschiedenen E-Mails und einer Abteilungsversammlung informiert. Die Verhaltens- und Hygieneregeln wurden zudem auf Zetteln im Betrieb verteilt.
Die Arbeitgeberin wirft dem Kläger vor, sich mehrfach nicht an die wegen der Corona-Pandemie ergriffenen Hygienemaßnahmen sowie an die Sicherheitsabstände gehalten zu haben. Er habe ihr in Gesprächen signalisiert, dass er die Maßnahmen „nicht ernst nehme“ und diese nicht einhalten werde. Der Kläger habe einen Mitarbeiter gegen seinen Willen am Arm angefasst. Am 17.03.2020 habe er schließlich einen Kollegen vorsätzlich und ohne jegliche Barriere aus einem Abstand von einer halben bis maximal einer Armlänge angehustet. Sinngemäß habe der Kläger gesagt, er hoffe, dass der Kollege Corona bekäme. Ob der Kläger tatsächlich Corona habe, wisse sie nicht.
Nach Zustimmung des Betriebsrats kündigte die Beklagte dem Kläger am 03.04.2020 außerordentlich fristlos.
Der Kläger hat behauptet, er habe andere Personen keinen Infektionsgefahren ausgesetzt und, soweit es ihm möglich gewesen sei, die Sicherheitsabstände und Hustetikette eingehalten. Am 17.03.2020 habe er einen Hustreiz verspürt und deshalb spontan husten müssen. Dabei habe er ausreichenden Abstand zum Kollegen gehabt. Als der andere Kollege sich belästigt gefühlt und dies geäußert habe, habe er entgegnet, der Kollege möge „chillen, er würde schon kein Corona bekommen“.
Die Entscheidung
Die 3. Kammer des LAG Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage nach der Vernehmung mehrerer Zeuginnen und Zeugen stattgegeben, weil die durchgeführte Beweisaufnahme zu Lasten der Beklagten ausging. Die beklagte Arbeitgeberin habe nach der umfangreichen Beweisaufnahme den von ihr behaupteten Sachverhalt nicht beweisen können. Da die Arbeitgeberin für den Kündigungsgrund die Beweislast trägt, ging dies zu ihren Lasten. Die Kündigungsschutzklage hatte somit aus tatsächlichen Gründen Erfolg.
Für die Praxis nützlich und interessant sind jedoch die Rechtsausführungen des LAG Düsseldorf:
So hat das Gericht betont, dass es die Beweisaufnahme durchgeführt hat, weil die von der Beklagten behauptete Version des Sachverhalts am 17.03.2020 im konkreten Fall eine fristlose Kündigung hätte rechtfertigen können.
Mit anderen Worten: Hätte die Beklagte den von ihr behaupteten Sachverhalt (absichtliches Anhusten nebst abfälliger Äußerung) beweisen können, hätte das Gericht die Kündigung für rechtmäßig erachtet und die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Das Wichtigste
Wer im März 2020 bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustete und äußerte, er hoffe, dass er Corona bekäme, verletzt nach Ansicht des LAG Düsseldorf in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen.
Wenn der Arbeitnehmer dann auch im Übrigen deutlich mache, dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, genügte auch keine Abmahnung. Vielmehr sei ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung in dieser Konstellation gegeben.
Zusammengefasst: Das absichtliche Anhusten eines Kollegen und die geäußerte Hoffnung, der Kollege möge an Corona erkranken können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Weiterführende Hinweise
Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung genießen besonderen Kündigungsschutz:
Während der Amtszeit können Sie als Arbeitgeber den JAV-Mitgliedern grundsätzlich nur außerordentlich kündigen (vgl. § 15 I KSchG).
Hierbei bedarf es zudem der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates gem. § 103 I BetrVG. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung, können Sie als Arbeitgeber erst kündigen, wenn sie die Zustimmung des Betriebsrats vom Arbeitsgericht rechtskräftig haben ersetzen lassen.
Bei Fragen und Anmerkungen sprechen Sie mich gerne an (jb@scharf-und-wolter.de).
Jens Buchwald
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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