Elternunterhalt – Wer zahlt für das Pflegeheim?

Ein zunehmend wichtiges Rechtsgebiet ist der Unterhalt, den Kinder für ihre Eltern zahlen müssen.

Der Regelfall liegt wie folgt: Ein Elternteil wird pflegebedürftig und muss deswegen in ein Pflegeheim. Rente, Grundsicherung und Geld aus der Pflegeversicherung reichen nicht aus, um den Heimplatz zu bezahlen. Jetzt springt der Staat mit Sozialleistungen ein und sucht nach Verwandten, die die Kosten erstatten sollen.

Dann bekommt man ein Schreiben von der entsprechenden Behörde, mit dem man aufgefordert wird, sich über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erklären.

Hier muss man zunächst wissen, dass eine solche Pflicht zur Auskunft grundsätzlich besteht. Ratsam ist es, sich schon in dieser Phase zum Elternunterhalt beraten zu lassen. Aufgrund der hohen Selbstbehalte („Freibeträge“) kann oft schon Entwarnung gegeben und unnötige Sorgen, dass man viel Unterhalt zahlen müsse, genommen werden.

In 2017 liegt der Selbstbehalt für das betroffene Kind bei immerhin 1.800 € zzgl. 50 % aller darüberhinausgehenden Beträge. Wer also nach allen unterhaltsrelevanten Abzügen auf z. B. 2.000 € kommt, hat einen Selbstbehalt beim Elternunterhalt von 1.800 € + 50 % von 200 €, also 1.900 €.

Der Ehegatte des Kindes wird in die Berechnung mit einem Selbstbehalt von 1.440 € (1.800 €-20 %)miteinbezogen. Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen und volljährigen eigenen Kindern sind übrigens vorrangig zu bezahlen und vom Einkommen abzuziehen.

Der Teufel liegt natürlich im Detail: Welche Abzüge vom Einkommen kann man machen? Was ist, wenn der Ehegatte sehr gut verdient? Und: Was ist mit den anderen Kindern des Pflegebedürftigen?

Deshalb: Spätestens, wenn Sie von der Behörde ein Schreiben bekommen, mit dem Sie zur Zahlung von Elternunterhalt aufgefordert werden, sollten Sie zur Prüfung einen Anwalt aufsuchen. Oft wird falsch gerechnet oder die Datengrundlage ist unklar. Viele Mandanten bekommen zunächst unverständliche Unterhaltsberechnungen aus entsprechenden Berechnungsprogrammen zugesandt. Lassen Sie sich davon nicht irreführen: Die Unterhaltsberechnungen sind immer nur so gut wie die Daten, die der Bearbeiter eingibt. Und hier setzt die Beratung eines Fachanwalts für Familienrecht an.

Weitere Informationen zum Thema Familienrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/familienrecht-hamburg/ sowie unter https://scharf-und-wolter.de/

 

 

Lange Scheidungsverfahren verhindern oder beenden – was kann ich tun?

Die Eheleute haben im Scheidungsverfahren regelmäßig unterschiedliche Interessen. Ein Ehegatte, der Ehegattenunterhalt erhält, aber fürchten muss, dass er nach der Scheidung kurzfristig seinen Unterhaltsanspruch verliert, hat ein Interesse daran, das Scheidungsverfahren in die Länge zu ziehen. Dies liegt daran, dass der Ehegattenunterhalt vor der Scheidung (der sogenannte Trennungsunterhalt) bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist. Er ist also befristet – aber die Frist ist beeinflussbar.

Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte in dieser Situation den sogenannten Zugewinnausgleich (also den finanziellen Ausgleich für in der Ehe erzielte Vermögenszuwächse) im Scheidungsverfahren beantragt, kann er ganz oft Monate oder gar Jahre das Verfahren verlängern. Regelmäßig wird erst eine Auskunft eingeklagt und dann erst gesagt, wie viel Geld man denn nun haben will. Allein der Streit über die Auskunft – die oft sehr ungenau erteilt wird – kann eine ganz erhebliche Verzögerung bringen.

Was mache ich, wenn ich mit einer solchen bewusst eingesetzten Verzögerungstaktik (landläufig: „schmutziger Scheidungstrick“) oder einem ohne Hintergedanken deswegen lange dauernden Verfahren betroffen bin? Man kann versuchen, den Zugewinnausgleich aus dem Scheidungsverfahren abtrennen zu lassen, um die Scheidung vorzuziehen. Dies geht regelmäßig nur, wenn sich das Verfahren deswegen um wenigstens zwei Jahre verzögert hat. Ganz oft wird dies dennoch abgelehnt, weil die Familiengerichte gehalten sind, Scheidung und Folgesachen gemeinsam und nicht getrennt zu entscheiden.

Was dann aber funktioniert: Drei Jahre nach der Trennung kann jeder ohne Begründung vom anderen Ehegatten verlangen, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird. Wer diesen Joker zieht (in der Praxis wird dies ganz überwiegend übersehen!), erreicht direkt, dass der Zugewinnausgleich aus dem Scheidungsverfahren herausgenommen wird. Hintergrund ist, dass dann die Zahlung des Zugewinns sofort verlangt werden kann, was sonst nur mit Rechtskraft der Scheidung der Fall ist. Daraus ergibt sich zwingend, dass Scheidung und Zugewinnausgleich nicht mehr zusammen in einem Verfahren entschieden werden können, womit diese Verzögerungstaktik gescheitert wäre.

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Versorgungsausgleich bei Rentnerscheidung

Immer wieder lassen sich auch Eheleute scheiden, die beide schon Rente beziehen. Zunächst mal wird der Ausgleich der in der Ehezeit angesammelten Rentenansprüche durchgeführt, wie bei jeder Scheidung. Bei der Rentnerscheidung wirkt sich dies dann praktisch sofort aus, da sich die Rente des einen erhöht und die Rente des anderen absinkt.

Einen Haken gibt es aber: Wenn der rechtskräftige Scheidungsbeschluss auch hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vorliegt, warten die Betroffenen auf die nächste Rentenzahlung und stellen fest, dass sich gar nichts geändert hat! Stattdessen kommt ein neuer Rentenbescheid, in dem es z. B. heißt: Aufgrund der ab dem 2.10. rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird Ihre Rente zum 1.12. wie folgt geändert …“. Und dieser Bescheid ist auch richtig, obwohl der Betroffenen die ihm zustehende Rentenerhöhung erst mit zwei Monaten Verspätung erhält.

Die Rentenversicherer haben eine Übergangszeit bis zu dem Monat, der auf den nach Rechtskraft folgenden Monat folgt. Kurz gesagt, zwischen einem und maximal zwei Monaten, je nachdem ob die Rechtkraft am Monatsanfang oder Monatsende eintrat.

Dennoch ist der Versorgungsausgleich ab Rechtskraft durchzuführen. Da der Rentenversicherer sich für die Übergangszeit darum nicht kümmern muss, hat sich der Betroffene das Geld von seinem geschiedenen Ehegatten zu holen, denn der hat natürlich genauso lange zu viel Rente bekommen, ist somit „ungerechtfertigt bereichert“. Das Ganze steht in § 30 VersAusglG.

In der Praxis wird dieser Anspruch aber oft übersehen …

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Kindesunterhalt für Minderjährige – wann muss ich nicht zahlen?

Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder ist besonders stark ausgestaltet. Auch wer arbeitslos ist, Hartz IV bezieht oder nur Teilzeit arbeitet, hat selten eine Chance vor deutschen Familiengerichten.

Der Gesetzgeber und die Gerichte erwarten, dass derjenige, der die Kinder nicht betreut, alles in seiner Macht Stehende tut, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Mindestanforderung an einen gesunden Arbeitnehmer ist immer, dass in Vollzeit gearbeitet wird. Darüber hinaus kann oft – wenn der Vollzeitjob nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt zahlen zu können – auch noch die Aufnahme einer Nebentätigkeit verlangt werden. Wer nicht entsprechend diesen Anforderungen arbeitet, bekommt Einkommen fiktiv zugerechnet. So wird auch ein Mini-Jobber plötzlich leistungsfähig!

Geht es um die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind, hat man also nur geringe Chancen, an der Unterhaltspflicht vorbeizukommen.

Dennoch einige wichtige Tipps, wenn man beim besten Willen das Geld nicht beschaffen kann:

1. Wer aus Sicht des Gerichts nicht genug arbeitet, kann beweisen, dass er keine Arbeit findet, indem er ca. 30 qualifizierte Bewerbungen pro Monat vorlegt. Zahlen muss natürlich nur, wer überhaupt eine Chance hat, einen Job zu finden. Dieser Weg ist aber sehr steinig und oft werden Bewerbungen noch vor Gericht als ungeeignet zerpflückt.

2. Wenn das Gericht fiktives Einkommen unterstellt, muss eine halbwegs realistische Schätzung erfolgen. Oft kann nur der Mindestlohn angesetzt werden, was wiederum oft dazu führt, dass rechnerisch nicht der Mindestunterhalt herauskommt.

3. Wichtig: Oft ist der betreuende Elternteil auch selbst neben der Betreuung für den Barunterhalt verantwortlich! Wenn dieser bereinigt den Kindesbarunterhalt selbst übernehmen könnte, ohne dass sein angemessener Selbstbehalt von 1.300 € verletzt wird, ist der eigentlich Unterhaltspflichtige gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – im Regelfall – nicht verpflichtet, mit aller Macht den Kindesunterhalt sicherzustellen. Ihm wird also z. B. nichts fiktiv hinzugerechnet.

4. Verdient der andere Elternteil sogar mehr als das Dreifache des Einkommens des eigentlich Unterhaltspflichtigen, kann ebenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Anspruch gegen den nicht betreuenden Elternteil wegfallen.

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Gutachten im Sorgerechtsverfahren – was muss ich beachten?

In umkämpften Sorgerechtsfällen kommt es regelmäßig zur Einholung von Sachverständigengutachten durch das Gericht. Solche Gutachten führen nach meiner persönlichen Schätzung zu weiter über 90 % zu einer Festlegung des Gerichts entsprechend der gutachterlichen Empfehlungen. Und dies, obwohl sich das Gericht selbst eine Meinung bilden muss und selbstverständlich auch anderer Auffassung als die Gutachterin sein darf.

Es ist daher wichtig, sich bezüglich des Gutachtens einen kritischen Blick zu bewahren.

Bereits bei der Auswahl der zu beauftragenden Gutachterin sollte auf die Qualifikation geachtet werden. Zwingend sollte ein Diplom-Psychologe (in manchen Fällen von Kindeswohlgefährdungen auch Psychiater) beauftragt werden. Sozialpädagogen sind insofern nicht qualifiziert.

Wenn das Gutachten vorliegt und nicht der Erwartung entspricht, sollte immer auf Anhörung der Gutachterin im Termin bestanden werden.

Das Gutachten selbst ist gründlich auszuwerten. Zu Form und Inhalt gibt es inzwischen Richtlinien, die zwar nicht verbindlich sind, aber auch dem Laien ermöglichen, ein handwerklich schlechtes Gutachten zu erkennen.

Wichtig: Der Gutachter muss die Fragen des Gerichts in psychologische Fragen übersetzen, dies begründen, die Untersuchung daran ausrichten und auch beantworten. Macht er dies nicht, ist dies bereits ein Indiz für mangelnde Systematik.

Ebenso wichtig ist die Auswahl der psychologischen Methoden und Testverfahren. Zu oft werden Methoden angewandt, die nicht gewährleisten, dass das Untersuchungsergebnis wiederholbar ist. Auch die Interviews mit den Beteiligten sollten geplant und nachvollziehbar strukturiert sein. Hier gilt es, die Gutachterin selbst entsprechend systematisch zu befragen.

In zweifelhaften Fällen sollte man – soweit finanzierbar – einen eigenen Gutachter damit betrauen, die Methodik des Gutachtens zu bewerten.

Weitere Informationen zum Thema Familienrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/familienrecht-hamburg/ sowie unter https://scharf-und-wolter.de/