Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – ein Minenfeld für den Arbeitgeber – Teil 1 –

So ziemlich das Schlimmste, was einem als Arbeitgeber passieren kann – eine Arbeitnehmerin bezichtigt einen Kollegen oder Vorgesetzten, dass er sie sexuell belästigt haben soll. Was ist zu tun? Wie reagiert man?

Für einen Arbeitgeber gibt es kaum etwas schlimmeres, als dass sich eine Mitarbeiterin über eine sexuelle Belästigung eines Kollegen oder Vorgesetzten bei Ihnen beschwert. Klar ist zunächst einmal, dass dies nicht einfach unter den Tisch gekehrt werden kann. Sie müssen reagieren und das gilt nicht erst seit Inkrafttreten des AGG.

Entscheidend ist allerdings, dass Sie nicht gleich den typischen Fehler vieler Arbeitgeber in dieser Situation machen und sofort mit einem Schnellschuss reagieren und z.B. den beschuldigten Mitarbeiter fristlos kündigen. Was ist also zu tun ?

1. Sachverhalt so gut wie möglich aufklären
Nichts ist schlimmer als eine schlampige und zu oberflächliche Aufklärung des Sachverhaltes. Dies kann nicht nur dazu führen, dass ein Arbeitnehmer zu Unrecht gekündigt oder abgemahnt wird, problematischer ist für Sie als Arbeitgeber vielmehr, dass Sie vor dem Arbeitsgericht verlieren können, weil Sie den Beweis, dass der Arbeitnehmer die ihm vorgeworfene Tat auch begangen hat, nicht führen können.

Zur Aufklärung gehört zunächst einmal eine intensive Befragung des mutmaßlichen Opfers. Hier sollte genau erfragt werden, was konkret, wann konkret geschehen ist und ob es hierfür Zeugen gibt. Auch sollten eventuelle Widersprüche aufgeklärt werden.

Im Anschluss an diese Befragung ist es Aufgabe des Arbeitgebers die Stichhaltigkeit der Aussagen zu prüfen (Zeiten und Orte überprüfen + ggf. Zeugen befragen).

Abschließend ist der mutmaßliche Täter zu hören. Er muss mit den konkreten Vorwürfen so konfrontiert werden, dass für ihn die Möglichkeiten besteht, sich dagegen zu verteidigen. Bringt er Tatsachen oder Zeugen vor, die ihn entlasten, so muss auch diesen Hinweisen nachgegangen werden.

Wichtig ist allerdings auch, dass die Ermittlungen mit der gebotenen Eile durchgeführt werden. Soll ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden, so kommt dies nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der Tat in Betracht, § 626 II BGB. Allerdings gesteht die Rechtsprechung es dem Arbeitnehmer zu, den Sachverhalt zu ermitteln, bevor er die Kündigung ausspricht. Wenn hierbei zügig vorgegangen wird, wird die Kündigung regelmäßig nicht an der 2-Wochen-Frist scheitern.

Aus unserer Erfahrung kann nur dringend dazu geraten werden, mit der Aufklärung des Sachverhaltes einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen. Zum einen ist dieser ein objektiver Dritter und wird Ihnen eine objektive Bewertung der Fakten sowie eine ungeschönte Prognose der Erfolgsaussichten von arbeitsrechtlichen Maßnahmen geben; zum anderen kennt er die arbeitsrechtlichen Vorgaben und wird Sie über die möglichen und nötigen Schritte informieren, so dass ihre arbeitsrechtlichen Maßnahmen von vornherein eine größere Aussicht auf Erfolg haben werden.

Erst wenn nach diesen Ermittlungen feststeht, dass der Arbeitnehmer die Tat begangen hat bzw. eine große Wahrscheinlichkeit hierfür gegeben ist, kann der Arbeitgeber zur nächsten Stufe übergehen:

2. Arbeitsrechtliche Möglichkeiten abwägen
Sofern der Arbeitnehmer aus Arbeitgebersicht als Täter feststeht, kommen als arbeitsrechtliche Maßnahmen im Wesentlichen zwei in Betracht – die Abmahnung und die Kündigung.

a. Abmahnung
Arbeitgeber scheuen sich oft in der vorliegenden Konstellation eine Abmahnung auszusprechen. Oft wird hier aus arbeitsrechtlichen Sicht (wenn auch menschlich verständlich) überreagiert und sofort fristlos gekündigt.

Besonders bitter ist es dann, wenn das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erachtet, obwohl man den Vorwurf beweisen kann. Hier kann es insbesondere passieren, dass das Arbeitsgericht die Ansicht vertritt, der Arbeitnehmer hätte zunächst abgemahnt werden müssen, da der in Rede stehende Vorwurf für sich genommen noch nicht für eine Kündigung ausreicht.

Die Folge ist dann, dass man entweder den Arbeitnehmer zurücknehmen oder ihm ein großzügiges Abfindungsangebot machen muss. Die Rückkehr auf den Arbeitsplatz kommt in der Regel nicht in Frage, da sie intern nicht darzustellen ist. Dies führt dann dazu, dass man je nach Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers erhebliche Beträge zahlen muss, um die Rückkehr des Arbeitnehmers zu verhindern.

Entscheidet man sich für den Ausspruch einer Abmahnung, so sollte man darauf achten, dass die formalen Anforderungen an ihren Ausspruch eingehalten werden. Wir haben diese in unserem Artikel „Abmahnungen – das dicke Ende kommt oft später“ zusammengefasst (https://www.xing.com/net/agarbeitsrecht/grundsatzliche-arbei…)

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/fachanwalt-hamburg/fachanwalt-arbeitsrecht/ sowie unter Anwalt Hamburg.

Elternunterhalt – Wer zahlt für das Pflegeheim?

Ein zunehmend wichtiges Rechtsgebiet ist der Unterhalt, den Kinder für ihre Eltern zahlen müssen.

Der Regelfall liegt wie folgt: Ein Elternteil wird pflegebedürftig und muss deswegen in ein Pflegeheim. Rente, Grundsicherung und Geld aus der Pflegeversicherung reichen nicht aus, um den Heimplatz zu bezahlen. Jetzt springt der Staat mit Sozialleistungen ein und sucht nach Verwandten, die die Kosten erstatten sollen.

Dann bekommt man ein Schreiben von der entsprechenden Behörde, mit dem man aufgefordert wird, sich über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erklären.

Hier muss man zunächst wissen, dass eine solche Pflicht zur Auskunft grundsätzlich besteht. Ratsam ist es, sich schon in dieser Phase zum Elternunterhalt beraten zu lassen. Aufgrund der hohen Selbstbehalte („Freibeträge“) kann oft schon Entwarnung gegeben und unnötige Sorgen, dass man viel Unterhalt zahlen müsse, genommen werden.

In 2017 liegt der Selbstbehalt für das betroffene Kind bei immerhin 1.800 € zzgl. 50 % aller darüberhinausgehenden Beträge. Wer also nach allen unterhaltsrelevanten Abzügen auf z. B. 2.000 € kommt, hat einen Selbstbehalt beim Elternunterhalt von 1.800 € + 50 % von 200 €, also 1.900 €.

Der Ehegatte des Kindes wird in die Berechnung mit einem Selbstbehalt von 1.440 € (1.800 €-20 %)miteinbezogen. Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen und volljährigen eigenen Kindern sind übrigens vorrangig zu bezahlen und vom Einkommen abzuziehen.

Der Teufel liegt natürlich im Detail: Welche Abzüge vom Einkommen kann man machen? Was ist, wenn der Ehegatte sehr gut verdient? Und: Was ist mit den anderen Kindern des Pflegebedürftigen?

Deshalb: Spätestens, wenn Sie von der Behörde ein Schreiben bekommen, mit dem Sie zur Zahlung von Elternunterhalt aufgefordert werden, sollten Sie zur Prüfung einen Anwalt aufsuchen. Oft wird falsch gerechnet oder die Datengrundlage ist unklar. Viele Mandanten bekommen zunächst unverständliche Unterhaltsberechnungen aus entsprechenden Berechnungsprogrammen zugesandt. Lassen Sie sich davon nicht irreführen: Die Unterhaltsberechnungen sind immer nur so gut wie die Daten, die der Bearbeiter eingibt. Und hier setzt die Beratung eines Fachanwalts für Familienrecht an.

Weitere Informationen zum Thema Familienrecht Hamburg erhält man auch unter https://scharf-und-wolter.de/familienrecht-hamburg/ sowie unter https://scharf-und-wolter.de/

 

 

Lange Scheidungsverfahren verhindern oder beenden – was kann ich tun?

Die Eheleute haben im Scheidungsverfahren regelmäßig unterschiedliche Interessen. Ein Ehegatte, der Ehegattenunterhalt erhält, aber fürchten muss, dass er nach der Scheidung kurzfristig seinen Unterhaltsanspruch verliert, hat ein Interesse daran, das Scheidungsverfahren in die Länge zu ziehen. Dies liegt daran, dass der Ehegattenunterhalt vor der Scheidung (der sogenannte Trennungsunterhalt) bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist. Er ist also befristet – aber die Frist ist beeinflussbar.

Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte in dieser Situation den sogenannten Zugewinnausgleich (also den finanziellen Ausgleich für in der Ehe erzielte Vermögenszuwächse) im Scheidungsverfahren beantragt, kann er ganz oft Monate oder gar Jahre das Verfahren verlängern. Regelmäßig wird erst eine Auskunft eingeklagt und dann erst gesagt, wie viel Geld man denn nun haben will. Allein der Streit über die Auskunft – die oft sehr ungenau erteilt wird – kann eine ganz erhebliche Verzögerung bringen.

Was mache ich, wenn ich mit einer solchen bewusst eingesetzten Verzögerungstaktik (landläufig: „schmutziger Scheidungstrick“) oder einem ohne Hintergedanken deswegen lange dauernden Verfahren betroffen bin? Man kann versuchen, den Zugewinnausgleich aus dem Scheidungsverfahren abtrennen zu lassen, um die Scheidung vorzuziehen. Dies geht regelmäßig nur, wenn sich das Verfahren deswegen um wenigstens zwei Jahre verzögert hat. Ganz oft wird dies dennoch abgelehnt, weil die Familiengerichte gehalten sind, Scheidung und Folgesachen gemeinsam und nicht getrennt zu entscheiden.

Was dann aber funktioniert: Drei Jahre nach der Trennung kann jeder ohne Begründung vom anderen Ehegatten verlangen, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird. Wer diesen Joker zieht (in der Praxis wird dies ganz überwiegend übersehen!), erreicht direkt, dass der Zugewinnausgleich aus dem Scheidungsverfahren herausgenommen wird. Hintergrund ist, dass dann die Zahlung des Zugewinns sofort verlangt werden kann, was sonst nur mit Rechtskraft der Scheidung der Fall ist. Daraus ergibt sich zwingend, dass Scheidung und Zugewinnausgleich nicht mehr zusammen in einem Verfahren entschieden werden können, womit diese Verzögerungstaktik gescheitert wäre.

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Versorgungsausgleich bei Rentnerscheidung

Immer wieder lassen sich auch Eheleute scheiden, die beide schon Rente beziehen. Zunächst mal wird der Ausgleich der in der Ehezeit angesammelten Rentenansprüche durchgeführt, wie bei jeder Scheidung. Bei der Rentnerscheidung wirkt sich dies dann praktisch sofort aus, da sich die Rente des einen erhöht und die Rente des anderen absinkt.

Einen Haken gibt es aber: Wenn der rechtskräftige Scheidungsbeschluss auch hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vorliegt, warten die Betroffenen auf die nächste Rentenzahlung und stellen fest, dass sich gar nichts geändert hat! Stattdessen kommt ein neuer Rentenbescheid, in dem es z. B. heißt: Aufgrund der ab dem 2.10. rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird Ihre Rente zum 1.12. wie folgt geändert …“. Und dieser Bescheid ist auch richtig, obwohl der Betroffenen die ihm zustehende Rentenerhöhung erst mit zwei Monaten Verspätung erhält.

Die Rentenversicherer haben eine Übergangszeit bis zu dem Monat, der auf den nach Rechtskraft folgenden Monat folgt. Kurz gesagt, zwischen einem und maximal zwei Monaten, je nachdem ob die Rechtkraft am Monatsanfang oder Monatsende eintrat.

Dennoch ist der Versorgungsausgleich ab Rechtskraft durchzuführen. Da der Rentenversicherer sich für die Übergangszeit darum nicht kümmern muss, hat sich der Betroffene das Geld von seinem geschiedenen Ehegatten zu holen, denn der hat natürlich genauso lange zu viel Rente bekommen, ist somit „ungerechtfertigt bereichert“. Das Ganze steht in § 30 VersAusglG.

In der Praxis wird dieser Anspruch aber oft übersehen …

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Kindesunterhalt für Minderjährige – wann muss ich nicht zahlen?

Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder ist besonders stark ausgestaltet. Auch wer arbeitslos ist, Hartz IV bezieht oder nur Teilzeit arbeitet, hat selten eine Chance vor deutschen Familiengerichten.

Der Gesetzgeber und die Gerichte erwarten, dass derjenige, der die Kinder nicht betreut, alles in seiner Macht Stehende tut, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Mindestanforderung an einen gesunden Arbeitnehmer ist immer, dass in Vollzeit gearbeitet wird. Darüber hinaus kann oft – wenn der Vollzeitjob nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt zahlen zu können – auch noch die Aufnahme einer Nebentätigkeit verlangt werden. Wer nicht entsprechend diesen Anforderungen arbeitet, bekommt Einkommen fiktiv zugerechnet. So wird auch ein Mini-Jobber plötzlich leistungsfähig!

Geht es um die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind, hat man also nur geringe Chancen, an der Unterhaltspflicht vorbeizukommen.

Dennoch einige wichtige Tipps, wenn man beim besten Willen das Geld nicht beschaffen kann:

1. Wer aus Sicht des Gerichts nicht genug arbeitet, kann beweisen, dass er keine Arbeit findet, indem er ca. 30 qualifizierte Bewerbungen pro Monat vorlegt. Zahlen muss natürlich nur, wer überhaupt eine Chance hat, einen Job zu finden. Dieser Weg ist aber sehr steinig und oft werden Bewerbungen noch vor Gericht als ungeeignet zerpflückt.

2. Wenn das Gericht fiktives Einkommen unterstellt, muss eine halbwegs realistische Schätzung erfolgen. Oft kann nur der Mindestlohn angesetzt werden, was wiederum oft dazu führt, dass rechnerisch nicht der Mindestunterhalt herauskommt.

3. Wichtig: Oft ist der betreuende Elternteil auch selbst neben der Betreuung für den Barunterhalt verantwortlich! Wenn dieser bereinigt den Kindesbarunterhalt selbst übernehmen könnte, ohne dass sein angemessener Selbstbehalt von 1.300 € verletzt wird, ist der eigentlich Unterhaltspflichtige gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – im Regelfall – nicht verpflichtet, mit aller Macht den Kindesunterhalt sicherzustellen. Ihm wird also z. B. nichts fiktiv hinzugerechnet.

4. Verdient der andere Elternteil sogar mehr als das Dreifache des Einkommens des eigentlich Unterhaltspflichtigen, kann ebenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Anspruch gegen den nicht betreuenden Elternteil wegfallen.

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