Während der Corona Zeit wurde in vielen Firmen die Tätigkeit im Homeoffice eingeführt. Da dies oft sozusagen über Nacht geschah, haben sich die wenigsten Arbeitgeber Gedanken über rechtliche Fragen gemacht. Urteile gibt es hierzu ebenfalls so gut wie nicht.
Das Arbeitsgericht Augsburg musste sich nun mit der Frage beschäftigten, ob ein Arbeitnehmer während der Corona-Zeit einen Anspruch auf Tätigkeit im Homeoffice haben kann (Urteil vom 07.05.2020 – 3 Ga 9/20).
Der Fall
Der Arbeitnehmer ist 63 Jahre alt und bei seinem Arbeitgeber auf einem Büroarbeitsplatz eingesetzt. Das Büro teilt er sich mit einer Kollegin.
Im April 2020 legte der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vor, aus dem sich aus seiner Sicht ein Anspruch ergab, dass er zukünftig seine Tätigkeit im Homeoffice erbringen dürfe. Alternativ wollte er, dass ihm sein Arbeitgeber ein Einzelbüro zu Verfügung stellt.
Die Entscheidung
Das Gericht entschied zu Gunsten des Arbeitgebers und wies die Anträge des Arbeitnehmers ab.
Trotz Vorlage eines ärztliches Attestes, das eine Tätigkeit im Homeoffice empfehle, gebe es keine Pflicht des Arbeitgebers diesem Verlangen nachzukommen.
Zwar regele § 618 Abs. 1 BGB, dass der Arbeitgeber die Räume, Geräte und die Arbeitsmaterialien so einzurichten und die Tätigkeiten, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln hat, dass seine Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie dies möglich sei, allerdings obliege es – so das Arbeitsgericht – allein dem Arbeitgeber, wie er diesen gesetzlichen Verpflichtungen nachkomme.
Wenn der Arbeitgeber hier Maßnahmen ergreifen kann, die auch ohne Homeoffice ausreichend sind um den Arbeitnehmer zu schützen, muss eine Tätigkeit im Homeoffice nicht gewährt werden.
Auch den Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Einzelbüro hält das Arbeitsgericht für nicht gegeben. Auch hier obliege es zunächst einmal dem Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer zu treffen. Dies könne aus Sicht des Gerichtes auch in einem Büro mit mehreren Personen erfolgen, wenn entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden sind.
Der Arbeitnehmer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt – wir halten Sie auf dem Laufenden.
Der Praxistipp
Auch wenn die Entscheidung aus Arbeitgebersicht zu begrüßen ist, so ist dies sicherlich nicht das letzte Urteil zu diesem Thema. Hinzu kommt, dass es vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren geht in dem die Tatsachen und auch die Rechtsfragen oft nicht sehr tiefgehend geklärt werden, so dass hier – bei einem ausführlicheren Vortrag des Arbeitnehmers und/oder bei einem anderen Arbeitsgericht auch eine andere Entscheidung denkbar gewesen wäre.
Außerdem wird der Bundesarbeitsminister in den nächsten Monaten einen Gesetzesentwurf zum Homeoffice vorlegen, in dem aller Voraussicht nach ein Anspruch auf Tätigkeit im Homeoffice unter bestimmten Voraussetzungen enthalten sein wird. Es bleibt also spannend!
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Folgenden Themen werden besprochen:
1. Wie kann der Arbeitgeber Homeoffice anordnen bzw. wann kann der Arbeitnehmer Homeoffice verlangen?
2. Wann und wie kann die Tätigkeit im Homeoffice beendet werden?
3. Arbeitsmittel im Homeoffice – was muss geregelt werden?
4. Arbeitszeit im Homeoffice – was geht, was nicht?
5. Vergütung im Homeoffice – wann muss was bezahlt werden?
6. Datenschutzrechtliche Aspekte der Homeoffice-Arbeit
7. Haftung des Arbeitnehmers im Homeoffice
8. Arbeits- und Gesundheitsschutz / Gesetzliche Unfallversicherung im Homeoffice
9. Kontroll- und Zutrittsrechte des Arbeitgebers
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