Schenkungen der Eltern – was muss ich bei der Scheidung beachten?

Sollten Ehegatten dies nicht per Ehevertrag ausgeschlossen haben, findet – in der Regel mit oder nach der Scheidung – der sogenannte Zugewinnausgleich statt. Wie der Begriff schon andeutet, findet ein Ausgleich des in der Ehe erzielten Vermögenszugewinns statt. Dabei wird das Vermögen jedes Ehegatten am Tag der Heirat mit dem Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages verglichen. Unter Herausrechnung der Inflation ergibt sich dann der Zugewinn. Wer mehr Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte des Mehrbetrages ausgleichen („Zugewinnausgleich“).

Erbschaften und Schenkungen spielen eine Sonderrolle. Sie werden rechnerisch so behandelt, als wenn sie schon bei Eheschließung vorhanden gewesen wären.

Auch Schenkungen der eigenen Eltern werden so behandelt. Jetzt ist wieder entscheidend, ob es sich überhaupt ganz oder vielleicht nur teilweise um Schenkungen in diesem Sinne handelt.

Wird das Kind mit monatlicher Zahlung für den laufenden Haushalt bedacht, sind dies keine Schenkungen. Auch übliche Geburtstagsgeschenke fallen nicht hierunter. Die Übertragung eines Grundstücks wäre aber eine Schenkung, wobei aber nicht der volle Verkehrswert, sondern dieser abzüglich der übernommenen Kreditbelastungen anzusetzen wäre. Noch komplizierter wird es, wenn das verheiratete Kind auf dem Grundstück der Eltern baut, aber das Grundstück erst nach Fertigstellung überträgt. Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der vom Kind geschaffene Wert – im Beispiel das Gebäude – vom Gesamtwert abzuziehen ist. Diese Frage kann finanziell schnell mal den Unterschied von mehreren 10.000 Euro machen.

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Die Düsseldorfer Tabelle – wie lese ich sie richtig?

„Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen“ heißt es nüchtern im Bürgerlichen Gesetzbuch. Um dies zu konkretisieren, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die berühmte „Düsseldorfer Tabelle“ entwickelt, die den der Lebensstellung angemessenen Unterhalt der Kinder am Einkommen des Elternteils festmacht, der die Kinder nicht betreut. Statt also bei jedem Kind einzeln zu schauen, was es tatsächlich zum Leben benötigt (Nahrung, Kleidung, Freizeit etc.), hat man Pauschalen eingeführt, die für bestimmt Einkommenskorridore gelten.

Die Anwendung ist auf den ersten Blick einfach. Liegt das bereinigte Nettoeinkommen des betreffenden Elternteils im Bereich einer der Einkommensgruppen, so schaut man in der entsprechenden Zeile nach dem Alter der betreffenden Kinder und findet dort den Barunterhaltsbedarf.

Dabei ist zu beachten, dass die Tabelle die dort genannten Pauschalen nur dann als angemessen erachtet, wenn für nicht mehr oder weniger als zwei Personen Unterhalt zu zahlen ist (Ehefrau und Kind, zwei Kinder o.ä.). Ist man für drei Personen unterhaltspflichtig, ist der Barunterhalt aus der darüberliegenden Zeile mit geringerem Einkommen zu entnehmen („Abstufung“). Bei vier Unterhaltspflichten sind es zwei Abstufungen. Ist man nur für eine Person pflichtig, wird man entsprechend höher eingestuft.

Von diesem Bedarf ist sodann das halbe Kindergeld abzuziehen, da das Kindergeld den Bedarf des Kind anteilig decken soll. Deswegen findet man am Ende der Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle immer eine „Anrechnungstabelle“, in der das hälftige Kindergeld schon eingerechnet ist. Dies sind dann die tatsächlichen Zahlbeträge für den Kindesunterhalt.

Zwar wird immer wieder zu Recht gesagt, dass es sich nur um Leitlinien handele und diese keine Gesetzeskraft haben, aber in der Praxis wird die Tabelle in wohl 99 % der Fälle so angewandt.

Wichtig ist aber: Die meisten Probleme von Kindesunterhaltsberechnungen liegen weniger in der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle, sondern mehr in der Ermittlung des hier einzusetzenden Einkommens.

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Das Jugendamt will mir mein Kind wegnehmen – Was kann ich tun?

Grundsätzlich sollte man ab der Androhung, dass ein Kind aus der Familie herausgenommen werden soll, immer einen Anwalt einschalten, damit rechtzeitig eingegriffen und überzogene Maßnahmen verhindert werden können.

Der Staat kann in schweren Fällen Kinder aus der Familie herausnehmen – wobei das Jugendamt dies nur vorläufig im Rahmen einer sogenannten Inobhutnahme kann. Dies ist dann kurzfristig durch ein Familiengericht zu bestätigen.

Die Hürde hierfür ist sehr hoch:

Es muss eine Kindeswohlgefährdung in der Form vorliegen, dass eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen und leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

In vielen Fällen wird diese Grenze nicht erreicht und von Seiten des Jugendamtes bestehen dennoch erhebliche Bedenken. Oft wird dann versucht, Druck auf die Eltern auszuüben, dass diese freiwillig Ihr Kind eine Fremdunterbringung (Wohngruppe, Pflegefamilie etc.) geben. Hier sollte niemals vorschnell eine entsprechende Vereinbarung unterschrieben werden. Lassen Sie sich immer beraten.

Im Regelfall wird es bereits vor irgendwelchen Maßnahmen gegen die Eltern Gespräche beim Jugendamt bzw. Allgemeinem Sozialen Dienst geben. Dies sind oft unangenehme Situationen, weil einem Elternteil oder Elternpaar regelmäßig mehrere geschulte Jugendamtsmitarbeiter gegenübersitzen und die Diskussion bestimmen. Überlegen Sie frühzeitig, ob Sie sich die Teilnahme eines Anwalts leisten sollten. Damit stellen Sie „Augenhöhe“ in den Gesprächen her.

Spätestens wenn es zu einem Termin beim Familiengericht kommt, sollten Sie nicht mehr ohne Anwalt auftreten. Wer sich eigentlich keinen Anwalt leisten kann – z. B. wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung o. ä. – wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die sogenannte Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen können, die zumindest die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten abdeckt.<

Die Inanspruchnahme eines Anwalts für Gespräche beim Jugendamt muss man dagegen leider selber bezahlen.

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Legale Scheidungstricks – wie verlängere ich meinen Ehegattenunterhalt?

Oft liest man von schmutzigen Scheidungstricks, die in besonders umstrittenen Scheidungen angeblich möglich sein sollen oder angewandt werden. Hier geht es um legale Methoden, die eigenen Interessen durchzusetzen.

Beim Ehegattenunterhalt muss man unterscheiden zwischen dem Trennungsunterhalt und dem Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt). Der Trennungsunterhalt ist grundsätzlich zu zahlen bis zur Rechtskraft der Scheidung. Der nacheheliche Unterhalt kann der Höhe und der Länge nach eingeschränkt sein. Noch ein wichtiger Unterschied: Es ist gesetzlich nicht erlaubt, auf Trennungsunterhalt zu verzichten, – beim nachehelichen Unterhalt ist dies grundsätzlich per Ehevertrag möglich.

Wenn also der Ehegatte, dem rechnerisch Unterhalt zusteht, auf den nachehelichen Unterhalt wirksam verzichtet hat oder der andere Ehegatte bereits angekündigt hat, dafür zu kämpfen, dass möglichst wenig und möglichst kurz nachehelicher Unterhalt gezahlt wird, dann muss man immer prüfen, wie lange man den Trennungsunterhalt noch geltend machen kann. Wie oben dargestellt ist dieser bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen – eine kürzere zeitliche Befristung ist nicht möglich.

Der Ehegatte, der Unterhalt bezieht, hat also kein Interesse daran, dass die Scheidung schnell eingereicht und schnell abgewickelt wird.

Immer wieder kommt es in einer solchen Situation dazu, dass der zahlende Ehegatte darauf drängt, dass man Gericht und Anwälte darüber belügt, wann die Trennung stattgefunden habe, um sich schneller scheiden lassen zu können. Dies muss klar zurückgewiesen und stattdessen genau geschaut werden, wann die Trennung tatsächlich im Rechtssinne vorlag.

Dann muss im Scheidungsverfahren immer geprüft werden, ob nicht Fragen im Verfahren zu klären sind, die ohnehin geklärt werden müssen, aber hier helfen, das Verfahren länger laufen zu lassen. Gerade der Streit um den nachehelichen Unterhalt sollte auf jeden Fall in das Scheidungsverfahren gepackt werden. Gerade der Streit um den nachehelichen Unterhalt führt dann zu einer Verlängerung des Trennungsunterhalts. Aber auch der Zugewinnausgleich kann ein solches Thema sein. Diese sogenannten „Folgesachen“ können das Scheidungsverfahren teilweise um Jahre verzögern, da sie zumeist auch noch in drei Stufen (Auskunftsantrag, eidesstattliche Versicherung, Zahlungsantrag) betrieben werden.

Lassen Sie sich auf jeden Fall über solche taktischen Fragen beraten. Dies gilt auch für diejenigen, die sich gegen solche Strategien verteidigen wollen.

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Scheidung – wie geht das?

Grundsätzliche Voraussetzung der Scheidung ist, dass die Ehe zerrüttet ist, das heißt, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Eheleute weiter zusammenleben wollen. Hier reicht es regelmäßig, dass nur ein Ehepartner dies nicht mehr will. Weitere Mindestvoraussetzung ist, dass die Eheleute schon seit einem Jahr getrennt leben.

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